Das Verbot der Lagerung außerhalb Oberösterreichs angefallener Abfälle in diesem Bundesland und die diesbezügliche Ausnahmeregelung verletzen nicht die Einheit des Wirtschaftsgebietes und der Erwerbsausübungsfreiheit. Vielmehr ist das Verbot ein geeignetes, adäquates und aus umweltpolitischen Gründen erforderliches Mittel zur Vermeidung unnötiger Umweltbelastungen durch vermeidbare Mülltransporte.