Im Kapitel II wurde detailliert aufgezeigt, dass das (ö) Pflichthaftpflichtversicherungsrecht betraglichen Leistungsbegrenzungen im Rahmen der verpflichtenden Mindestversicherungssummen infolge des in § 158c VersVG verankerten Drittschutzes krit gegenüber steht. Betragliche Leistungsbegrenzungen sind gegenüber dem geschädigten Dritten im Außenverhältnis nur
zulässig, sofern der Materiengesetzgeber diese ausdr anordnet (vgl Kapitel II Rz 580–581).