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14. AGB-Rechtskonformität der Serienschadenklauseln (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

2261
Die Frage, ob die einzelnen Serienschadenklauseln in den AVBV sowie ABHV, als AGB-rechtskonform zu beurteilen sind, wurde bereits im Zuge

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der Auslegung der einzelnen Serienschadenklauseln (Verursacherklausel, Schadensklausel, einfache Ursachenklausel, gemischte Ursachenklausel) sowie im Zuge der Auslegung der einzelnen Serienschadenelemente (insb bei Auslegung des in der gemischten Ursachenklausel geforderten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs) einer (impliziten wie expliziten) Prüfung unterzogen (vgl Rz 2149 ff, Rz 2167 ff), sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Im Ergebnis kann das (in Lit und Jud häufig zu vernehmende) Verdikt, Serienschadenklauseln seien mangels Bestimmbarkeit, Transparenz37033703Das in § 6 Abs 3 KSchG enthaltene Transparenzgebot gilt, wie bereits ausgeführt, nicht, wenn der VN den Versicherungsvertrag als Unternehmer gem § 1 KSchG schließt, vgl Fenyves, VR 6/2015, 38 (zur Nichtgeltung des Transparenzgebots bei B2B-Geschäften s bereits oben Kapitel I Rz 312). Sofern den unbestimmten AVB-Begriffen durch Auslegung ein klarer und praktikabler Bedeutungsinhalt zugemessen werden kann, würde, wäre das Transparenzgebot anwendbar, auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht zu unterstellen sein. Da Serienschadenklauseln komplizierte Abgrenzungsregelungen treffen, dürfen die AVB grds auch mit unbestimmten Begriffselementen operieren. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Kapitel I Rz 303), sind an die Transparenz von AVB im Rahmen der gröblichen Benachteiligungsregelung gem § 879 Abs 3 ABGB keine allzu übertriebenen Maßstäbe anzusetzen. und Klarheit der einzelnen Serienschadenelemente gegenüber dem VN idR nicht AGB-rechtskonform, nicht überzeugen. Wie gezeigt wurde, können (jedenfalls) bei vertiefter Auslegung der Serienschadenklauselinhalte der ABHV und AVBV sachlich angemessene, klar bestimmbare und praktikable Auslegungskriterien gefunden werden, die auch den Praktikabilitätstest anhand diverser Fallbeispiele bestehen.37043704Zu dieser Forderung s Ramharter, D&O-Versicherung Rz 6/132.

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