Der VfGH hebt eine Bestimmung des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Bestimmung des Nö Kulturflächenschutzgesetzes 1994 betreffend die Ausweisung besonders geeigneter Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung im Flächenwidmungsplan auf, da Kulturflächenschutz keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist.