Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde ist grunderwerbsteuerpflichtig, wenn er nicht infolge einer behördlichen (Zwangs-)Maßnahme erfolgte, sondern auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer beruht. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückserwerb öffentlichen Zwecken dient.