Angabe:
Mehrere Private (natürliche Personen, alle erfüllen die Voraussetzungen für den „großen Bauherrenbegriff“) beschließen, Anfang Jänner 2013 ein bebautes Grundstück zu erwerben, die sich darauf befindende stark baufällige Villa in einem Zeitraum von einem Jahr zu renovieren und danach als Luxuswohnung zu vermieten. Die mit der Sanierung zusammenhängenden Kosten sind Aufwendungen iSd § 28 Abs 3 EStG.