Forderungen sind in der Bilanz zum Ansatz zu bringen, sobald sie die Qualität eines Wirtschaftsgutes haben; sie dürfen nicht mehr bilanziert werden, wenn sie diese Qualität nicht oder infolge Verjährung oder Uneinbringlichkeit nicht mehr besitzen.
Sollte eine Forderung nach den Bestimmungen des ABGB formal erloschen sein, trotzdem aber ernsthaft mit der Zahlung noch zu rechnen sein, ist eine Bilanzierung auch in weiterer Folge erforderlich.