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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110098.L00
Spruch:
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40, insgesamt somit € 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 23. Jänner 2017 gab der Mitbeteiligte im Verfahren über den Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Genehmigung eines von Letzterem beabsichtigten Zusammenschlussvertrags zur Einbringung von (in dessen Alleineigentum stehenden) forstwirtschaftlichen Grundstücken in eine dem Zweitrevisionswerber allein gehörende GmbH & Co OG (die Erstrevisionswerberin) bekannt, als Interessent im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG) aufzutreten.
2 Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 9. März 2017 fest, dass der Mitbeteiligte kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei und somit im Verfahren über den Antrag des Zweitrevisionswerbers nicht die Stellung einer Partei habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den zugrundeliegenden Bescheid ersatzlos auf. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, zu denen der Mitbeteiligte Revisionsbeantwortungen erstattete.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ‑ aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen ‑ Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die vorliegenden Revisionsfälle gleichen in ihren für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenen, die dem Erkenntnis vom 16. September 2020, Ra 2018/11/0100, 0101, zugrunde lagen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
7 Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8 Die Kostenentscheidung betreffend den Mitbeteiligten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 und berücksichtigt dessen Revisionsbeantwortungen zu beiden Revisionen. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020
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