Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 12. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest (Spruchpunkt II). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zunächst per Post an den Verwaltungsgerichtshof gesendet wurde, wo sie am 4. Mai 2017 einlangte. Noch am selben Tag um 16:53 Uhr wurde die Revision per Email durch die einschreitende Verfahrenshelferin auch an das BVwG gesendet.
3 Am 5. Mai 2017 leitete der Verwaltungsgerichtshof die Revision zuständigkeitshalber postalisch an das BVwG weiter.
4 Die somit zweifach eingebrachte Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom BVwG mit Bericht vom 9. Mai 2017 zur Entscheidung vorgelegt.
5 Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
6 Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht beim BVwG einzubringen gewesen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
7 Nach der Aktenlage wurde der Verfahrenshelferin der Bestellungsbescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 23. März 2017 zugestellt.
8 Die vorliegende Revision wurde daher am letzten Tag der Revisionsfrist zunächst beim Verwaltungsgerichtshof, statt richtig beim BVwG, eingebracht. Diese konnte erst am Folgetag - somit nicht mehr fristwahrend - an das BVwG weitergeleitet werden (vgl. VwGH vom 23. Mai 2016, Ra 2016/18/0069, mwN). Dass die Verfahrenshelferin der Revisionswerberin die Revision am 4. Mai 2017 ein weiteres Mal unmittelbar an das BVwG per E-Mail sendete, ändert schon deshalb nichts, weil die Übermittlung an das BVwG außerhalb dessen Amtsstunden (die am 4. Mai 2017 um 15 Uhr endeten) stattfand und die Revision daher gemäß § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des BVwG unabhängig von der Einbringungsart verspätet war (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).
9 Die Revision war deshalb wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2017
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