VwGH AW 2010/07/0019

VwGHAW 2010/07/001921.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch Mag. Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 2010, Zl. Wa- 2010-602586/3-Mül/Ka, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. W, 2. Dkfm. M), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0068 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf Antrag der Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen entlang des zur Wasserkraftanlage an der M. dazugehörigen Oberwasserkanals durchzuführen.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei damit, dass ihr durch die Befolgung des behördlichen Auftrages ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe, da mit "erheblichen Sanierungskosten" zu rechnen sein werde. Diese Kosten könnte sie auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mittels Schadenersatzforderungen für frustrierte Aufwendungen geltend machen. Sollten hingegen während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wider Erwarten Schäden am Grundstück der Mitbeteiligten auftreten, könnte die beschwerdeführende Partei noch immer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und darüber hinaus zu Schadenersatz verhalten werden.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 nahmen die Mitbeteiligten zu diesem Antrag Stellung und sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2010 Stellung und führte darin aus, dass sie keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe, da Hinweise auf eine Verletzung öffentlicher Interessen nicht hervorgekommen seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Mit dem Argument, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit - nicht näher konkretisierten - "erheblichen Sanierungskosten" verbunden wäre, gelingt es der beschwerdeführenden Partei aber nicht, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteilteil nachzuweisen, unterlässt sie es doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Februar 2009, Zl. AW 2008/07/0049).

Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemanden Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Oberwasserkanals verpflichtet wäre (vgl. nochmals den bereits zitierten hg. Beschluss vom 23. Februar 2009).

Es ist daher nicht erkennbar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. Juli 2010

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