Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG 1959 auf Antrag des Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Mühlganges bis spätestens 30. Juni 2009 vorzunehmen.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Antragstellerin damit, dass die Befolgung des behördlichen Auftrages einen über den konkreten Instandsetzungsaufwand, der erheblich sei, wesentlich hinausgehenden Aufwand bedeute. Es wäre mit einem Kostenaufwand von vermutlich deutlich mehr als EUR 10.000,-- , eventuell mit mehreren 10.000 EUR zu rechnen, vor allem, wenn eine außerplanmäßige Abkehr des Mühlganges erforderlich wäre. Dieser Aufwand wäre im Falle ihres Obsiegens für die Antragstellerin verloren, was für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute. Denn damit wäre zwar die Ufersicherung hergestellt; ob sie allerdings von jemandem Kostenersatz beanspruchen könnte, sei höchst zweifelhaft, vor allem, wenn man davon ausgehe, dass dem Ufereigentümer die Instandsetzung des Ufers wohl behördlich nicht aufgetragen werden könne. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Entscheidung, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegen. Nennenswerte Nachteile, die der mitbeteiligten Partei entstehen könnten, wenn die Uferbefestigung weiterhin - wie schon seit vielen Jahren - vorläufig nicht instand gesetzt werde, seien ebenso nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 nahm die belangte Behörde zu diesem Antrag Stellung und brachte vor, dass es durch die schadhafte und dem Verfall ausgesetzte Uferbefestigung zu Ausschwemmungen und Überschwemmungen des gegenständlichen Grundstückes gekommen sei. Da durch die lange Dauer der stattfindenden Überflutungen jedenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen sei, seien Vorkehrungen zur Vermeidung oder zumindest Minimierung zu prüfen und dem Betreiber entsprechende Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzuschreiben gewesen. Die aufschiebende Wirkung sei keinesfalls zuzuerkennen, wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Antragstellerin hätte lediglich auf die mit der Befolgung des Auftrages verbundenen Kosten verwiesen, die ihrer Ansicht nach einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellten. Durch die schadhafte Uferbefestigung sei mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit immer wieder mit einer Beeinträchtigung zu rechnen, was eine Verletzung von Rechten Dritter aber auch eine Verletzung öffentlicher Interessen zur Folge habe. Die belangte Behörde beantrage daher, dem Antrag der Antragstellerin nicht stattzugeben.
Mit Äußerung vom 16. Februar 2009 sprach sich die mitbeteiligte Partei ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Sie verwies unter anderem darauf, dass der Verfall der Uferbefestigung in einem derart starken Ausmaß fortgeschritten sei, sodass eine umgehende Instandsetzung notwendig erscheine. Es komme immer wieder zu Überflutungen des Grundstückes der mitbeteiligten Partei, weshalb die Arbeiten unverzüglich durchgeführt werden sollten. Damit stehe aber auch die Gefahr für Leib und Leben von Personen auf dem Spiel, zumal immer weitere Teile der Liegenschaft "ausgeschwemmt" würden. Eine Interessenabwägung werde so vorzunehmen sein, dass die öffentlichen Interessen bzw. das Interesse der mitbeteiligten Partei überwögen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von den Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf die Rechtsrichtigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Instandhaltung dieses Teiles des Mühlganges ebenso aus wie davon, dass - sachverständigerweise festgestellt - die Notwendigkeit zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages wegen Verletzung von Rechten Dritter vorlag. Die belangte Behörde hat auch auf das Vorliegen öffentlicher Interessen verwiesen, die hinter dem wasserpolizeilichen Auftrag stehen. Angesichts der dargestellten Situation regelmäßiger Ausschwemmungen und Überschwemmungen des Grundstückes der mitbeteiligten Partei, die von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werden, ergibt die Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben war.
Der Antragstellerin gelingt es nämlich nicht, einen für sie unverhältnismäßigen Nachteil geltend zu machen. Der Umstand allein, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit Kosten, eventuell von mehreren 10.000 EUR, verbunden wäre, weist einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil noch nicht nach, unterlässt es die Antragstellerin doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen. Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemanden Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Mühlganges verpflichtet wäre.
Es ist daher nicht erkennbar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, sodass ihrem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 23. Februar 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)