VwGH 2010/22/0133

VwGH2010/22/01335.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des C, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Rosensteinstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Juni 2010, Zl. 155.305/3-III/4/10, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Juni 2010 wurde eine vom Beschwerdeführer, einem - nach dem Beschwerdevorbringen - türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 2009, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende abgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "III. Beschwerdepunkte:" das Folgende vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender' und in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Es wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Der Sachverhalt wurde von der Behörde aktenwidrig angenommen. Weiters leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhalts."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. Juni 2010, 2010/18/0239, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid erster Instanz als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht jedoch in dem von ihm ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" in Betracht.

Mit dem weiteren Vorbringen, dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, der Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sei und weiters Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vorliege, werden lediglich Beschwerdegründe behauptet, nicht aber Beschwerdepunkte geltend gemacht, wird damit doch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010 sowie den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010, 2008/18/0568, jeweils mwN).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2010

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