Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. April 2010 wurde die vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. März 2009, mit dem gegen ihn gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte" Folgendes vorgebracht wird:
"Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Aufenthalt in Österreich bzw. auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, sowie in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der bekämpfte Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0671, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht jedoch in den von ihm ausdrücklich bezeichneten Rechten auf "Aufenthalt in Österreich" bzw. "auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" und "auf Achtung des Privat- und Familienlebens" in Betracht (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).
Was das weitere Vorbringen, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leide, anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0103, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. Juni 2010
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