Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art12 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
StGG Art5
StGG Art6
ElWOG 2010 §77 Abs1, §77 Abs2, §80
GaswirtschaftsG 2011 §124 Abs1, §124 Abs2, §125
KSchG §1
Elektrizitätsbinnenmarkt Richtlinie (EU) 2019/944 EBRL Art5, Art9, Art27, Art28, Art29
Erdgasbinnenmarkt Richtlinie 2009/73/EG GBRL Art3, Anhang I
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G1102.2023
Spruch:
§77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I Nr 110, idF BGBl I Nr 174/2013 sowie §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I Nr 107, idF BGBl I Nr 174/2013 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G122/2023 und G129/2023 protokollierte Anträge gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, zu den Zahlen G138/2023, G156/2023 und G253/2023 protokollierte Anträge des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG sowie eine zur Zahl E2193/2023 protokollierte, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
1.1. Zu den zu G122/2023 und G129/2023 protokollierten Anträgen derselben Antragstellerin gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG:
Die Antragstellerin betreibt ein Energieversorgungsunternehmen und versorgt unter anderem Haushaltskunden in Tirol mit Strom. Sie ist eine Lieferantin im Sinne des §7 Abs1 Z45 ElWOG 2010 sowie des §4 Abs44 des Gesetzes vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012).
Im Jahr 2022 begehrten mehrere Haushaltskunden von der Antragstellerin, sie im Rahmen der Grundversorgung mit Strom zu einem bestimmten Arbeitspreis zu versorgen. Dieser Arbeitspreis ergebe sich aus jenem Tarif, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden durch die Antragstellerin versorgt werde. Die Antragstellerin lehnte das Begehren ab, da sie den geforderten Arbeitspreis für Neukunden nicht mehr anbiete, weil sie auf Grund der Marktgegebenheiten zu diesem Preis Strom nicht mehr kostendeckend liefern könne. Die Antragstellerin biete für Haushaltskunden neue Stromlieferverträge stattdessen zu einem höheren Arbeitspreis an.
Die Haushaltskunden erhoben daraufhin Klage gegen die Antragstellerin und begehrten beim Bezirksgericht Innsbruck die Feststellung, dass die Antragstellerin gemäß §66 Abs1 und Abs2 TEG 2012 bzw §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 verpflichtet sei, die Kläger mit Strom zu dem günstigeren Arbeitspreis zu beliefern. Mit Urteilen vom 21. Dezember 2022, Z 26 C727/22x, sowie vom 10. Jänner 2023, Z 18 C523/22p, wies das Bezirksgericht Innsbruck die Klagen ab.
Gegen diese Urteile legten die Kläger fristgerecht Berufung ein. Die (in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck jeweils obsiegende) Antragstellerin stellte aus Anlass dieser Rechtsmittel die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Anträge gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, die Wortfolge "die größte Anzahl von" in §66 Abs2 Satz 1, in eventu §66 Abs2 Satz 1 TEG 2012 als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Zu den zu G138/2023, G156/2023 und G253/2023 protokollierten Anträgen des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG:
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien begehrt, §45 Abs6 (Satz 2) NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) als verfassungswidrig aufzuheben. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien stellt diese Anträge jeweils in Verfahren, denen ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zugrunde liegt, in dem ein Verbraucher von einem Energieversorgungsunternehmen die Versorgung mit Strom auf Basis der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 bzw §45 Abs4 und Abs5 NÖ ElWG 2005 begehrt, das Energieversorgungsunternehmen dies aber unter Hinweis auf §45 Abs6 NÖ ElWG 2005 ablehnt, weil bereits ein aufrechter Stromliefervertrag zwischen den beiden Parteien bestehe bzw ein Liefervertrag angeboten worden sei.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien äußert Bedenken, dass §45 Abs6 NÖ ElWG 2005 der Grundsatzbestimmung des §77 Abs2 ElWOG 2010 widerspreche, weil diese Bestimmung das im Grundsatzgesetz normierte Recht auf bzw die Pflicht der Energieversorgungsunternehmen zur Grundversorgung einschränke.
1.3. Zu dem zu E2193/2023 protokollierten Beschwerdeverfahren gemäß Art144 Abs1 B‑VG:
Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und ‑händlerin gemäß §7 Abs1 Z14 und Z68 GWG 2011. Sie bietet die Versorgung unter anderem von Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) mit Erdgas an.
Die Energie‑Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (im Folgenden: E‑Control) teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie einen zu hohen Tarif für ihre Grundversorgung verrechne, und forderte sie unter Hinweis auf mögliche Sanktionen auf, den von §124 Abs2 GWG 2011 geforderten Zustand herzustellen. Die Beschwerdeführerin trat der Rechtsansicht der E‑Control zur Berechnung der für die Grundversorgung zulässigen Tarife dahingehend entgegen, dass die von der E‑Control behaupteten reduzierten Tarife nur sozial bedürftigen Kunden zustünden.
Die E‑Control erließ am 2. Februar 2023 einen Bescheid, mit dem sie der Beschwerdeführerin auftrug, einen allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher mit Erdgas zu veröffentlichen, der entsprechend den Vorgaben des §124 Abs2 GWG 2011 nicht höher sein dürfe als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucherkunden der Beschwerdeführerin versorgt wird. Dabei habe die Beschwerdeführerin alle Kunden zu berücksichtigen, eine Einschränkung des Kundenkreises sei unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der E‑Control erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31. Mai 2023 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht der E‑Control und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Wortlaut des §124 Abs2 Satz 1 GWG 2011 klar zum Ausdruck bringe, dass zur Berechnung des Tarifes der Grundversorgung die größte Anzahl aller von der Beschwerdeführerin belieferten Verbrauchskunden heranzuziehen sei und nicht nur – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – Neukunden.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht dem §124 Abs2 Satz 1 GWG 2011 unterstellte Preisobergrenze des Grundversorgungstarifes unter anderem gegen die Erwerbsfreiheit, die Eigentumsfreiheit sowie den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, und regt die Prüfung der Wortfolge "die größte Anzahl ihrer" in §124 Abs2 Satz 1 GWG 2011, in eventu die Aufhebung des §124 Abs2 Satz 1 GWG 2011 zur Gänze an.
Bei der Behandlung der Gesetzesprüfungsanträge und der Erkenntnisbeschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. Oktober 2023, G122/2023‑19 ua, beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass sowohl die zu G122/2023 und G129/2023 protokollierten Anträge gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, jedenfalls bezüglich der Eventualanträge, als auch die zu G138/2023, G156/2023 und G253/2023 protokollierten Anträge des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG sowie die zu E2193/2023 protokollierte Beschwerde zulässig sein dürften. Insbesondere dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Parteianträge und die Anträge des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 und bei der Entscheidung über die Beschwerde §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 anzuwenden haben. Das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Regelungen dürfte daher zulässig sein.
Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mehrere Auslegungen zulassen:
[…] Unter Betonung des Wortlautes insbesondere des §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 könnte das System der Grundversorgung nach §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 für Haushaltskunden folgendermaßen verstanden werden […]: In dieser Auslegung sieht §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 eine Pflicht jedes – möglicherweise: im jeweiligen räumlichen Markt tätigen – Stromlieferanten vor, Haushaltskunden (Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG), die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu ihren geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu einem näher bestimmten Tarif zu beliefern. Dieser Tarif werde durch §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 dahingehend bestimmt, dass er nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Haushaltskunden (Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) vom jeweiligen Stromlieferanten versorgt werden. In die 'größte Anzahl' der Kunden seien dabei nicht nur Neukunden, sondern insbesondere auch die Bestandskunden einzurechnen. Das würde bedeuten, dass regelmäßig – wie die gerichtlichen Anlassverfahren zeigen – der Stromlieferant, der für eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch genommen wird, die Versorgung der Grundversorgungskunden zu seinem geltenden Bestandskundentarif vorzunehmen haben dürfte.
[…] Demgegenüber wird, insbesondere auch unter Berufung auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Argumente, eine andere Auslegung dahingehend vertreten, dass der maßgebliche, die Obergrenze festlegende Tarif für die Grundversorgung gemäß §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 jener sei, der aktuell vom Stromlieferanten am Markt angeboten und damit von der größten Anzahl der neuen Haushaltskunden in Anspruch genommen werde […].
[…] Schließlich wird – insbesondere in der Literatur (vgl Storr, Das Recht auf Grundversorgung in der Elektrizitätswirtschaft, ÖJZ 2023, 643 [646]) – im Wege einer systematischen Interpretation unter Einbeziehung insbesondere von §80 Abs2a ElWOG 2010 folgende Auslegung vertreten: Wie in der […] genannten Auslegungsvariante wird zunächst davon ausgegangen, dass seinem Wortlaut zufolge §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 für Konstellationen der Grundversorgung die Tarifobergrenze an jenem Tarif berechnet, zu dem die größte Anzahl auch der Bestandskunden versorgt wird. Dies führe deswegen insbesondere zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der Stromlieferanten (weil sie Strom zu nicht kostendeckenden Bedingungen liefern müssten) und auch zu keinen Konflikten mit Unionsrecht, weil dem Stromlieferanten gemäß §80 Abs2a ElWOG 2010 die Möglichkeit offen stehe, das vertraglich vereinbarte Entgelt mit Haushaltskunden (Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) im Bestand abzuändern und somit Bestandskunden wie Grundversorgungskunden an die Marktbedingungen anzupassen. Gegen diese Auslegung wird insbesondere eingewendet, dass die Stromlieferanten für ihre Bestandskunden entsprechend in ihrem Beschaffungsverhalten Vorsorge getroffen haben und dies in Kenntnis ihrer Bestandskunden auch konnten, so dass eine Anhebung der Bestandskundenpreise für sich nicht erforderlich sei, sondern nur zu dem Zweck erfolgen würde, Defizite bei den Grundversorgungskunden auszugleichen (für die die Stromlieferanten wie für Neukunden Elektrizität zu aktuellen Marktbedingungen und nicht etwa abgesichert durch langfristige Vereinbarungen beschaffen müssten).
[…] Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte die Frage, welches Verständnis den in Prüfung gezogenen Bestimmungen zuzusinnen ist, maßgeblich dadurch bestimmt sein, welche Zielsetzung(en) man diesen Regelungen und damit dem Gesetzgeber unterstellt, welche Zwecke also die konkrete Ausgestaltung der Grundversorgung in den angefochtenen Bestimmungen verfolgen dürfte. Hier sind verschiedene Zielsetzungen denkbar, von denen sich nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine aus den Regelungen oder den zugehörigen Gesetzesmaterialien eindeutig ergeben dürfte (wie auch die einschlägige Diskussion in der Literatur belegen dürfte, siehe B. Raschauer, Energiearmut und Grundversorgung, ÖZW 2012, 58; Winner/Bauer, Das Recht auf Grundversorgung nach §77 ElWOG, in Blaschek/Reiffenstein [Hrsg.], Konsumentenpolitisches Jahrbuch 2011 – 2012, 2013, 83, 88; Laimighofer/Oberndorfer/Teiche, ZTR 2022, 86).
[…] Der Zweck der Regelung könnte zunächst dahingehend verstanden werden, dass es ihr – in weitgehender Übernahme (nur) des Art27 EBRL – darum gehen könnte, allen Haushaltskunden (Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) eine Stromversorgung zu denselben Bedingungen zu garantieren, wie sie ein Stromlieferant aktuell der größten Anzahl seiner Neukunden anbietet. Bei dieser Zwecksetzung, die im Wesentlichen zu der […] genannten Auslegungsvariante führen würde, beschränkte sich die Bedeutung der 'Pflicht zur Grundversorgung' im Wesentlichen auf die Gewährleistung des Zuganges für Haushaltskunden (Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) zu jedem Stromlieferanten zu den gleichen Bedingungen, die er auch der größten Zahl seiner Haushaltskunden aktuell anbietet. Im Wesentlichen wäre das also ein Recht auf diskriminierungsfreien Vertragsabschluss, womit verständlich wäre, dass es ausreicht, dass sich der Haushaltskunde auf die Grundversorgung beruft (und nicht in irgendeiner weiteren Form nachweisen muss bzw geprüft wird, ob er allgemein am Markt einen entsprechenden Versorgungsvertrag abschließen könnte).
[…] Die Zielsetzung der Regelungen könnte aber auch darin gesehen werden, in besonderer Weise schutzbedürftigen Haushaltskunden, die aus unterschiedlichen Gründen zu allgemeinen Marktbedingungen keinen Stromlieferanten, der zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages bereit ist, finden, den Zugang zur wesentlichen Daseinsvorsorgeleistung elektrischer Energie zu gewährleisten. Mit dieser Zielsetzung würde es übereinstimmen, im Wesentlichen im Sinne der […] genannten Auslegungsvariante, §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 dahingehend zu verstehen, dass derartigen (besonderen) Grundversorgungskunden der Bestandskundentarif und nicht ein aktueller Tarif zu Marktbedingungen (an dem sie offensichtlich ja gerade scheitern oder zu scheitern drohen) gewährleistet ist. Unter Annahme einer solchen Zielsetzung ist freilich fraglich, warum jedenfalls einmal nach dem Wortlaut des §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 jeder Haushaltskunde Zugang zu einer derart verstandenen Grundversorgung haben, also ausschließlich seine Berufung auf die Grundversorgungsverpflichtung für den Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages ausreichen sollte. Näherliegend dürfte es hier sein, auf bestimmte Kriterien der Schutzbedürftigkeit und eine daraus resultierende fehlende Möglichkeit, einen Stromlieferanten zu aktuellen Marktbedingungen zu finden, abzustellen.
[…] Schließlich könnte – und das würde mit der dritten […] Auslegungsvariante korrelieren – die Regelung auch die Zielsetzung verfolgen, allgemein für Haushaltskunden (Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) ein annähernd gleiches Preisniveau für ihre Grundversorgung mit elektrischer Energie zu gewährleisten. In dieser Zielsetzung würde die Regelung über den Hebel der Grundversorgung eine Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundentarife und solcherart bewirken, dass – etwa bei erforderlichem Wechsel des Stromlieferanten durch Wohnsitzwechsel oder Wohnsitzneugründung – für Haushaltskunden ein nicht allzu erheblicher Sprung in den Stromkosten auftritt.
[…] Für den Verfassungsgerichtshof scheint nun vorderhand, dass die Frage, welche der – dargestellten oder auch andere – Zielsetzungen mit der angefochtenen Regelung verfolgt werden, auch dafür wesentlich sein dürfte, welche Anforderungen an die Regelung aus Sicht unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben heranzutragen sein dürften. So dürfte es nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes einen Unterschied machen, ob eine mit einer Preisregelung einhergehende Kontrahierungsverpflichtung von Stromlieferanten im öffentlichen Interesse des Schutzes einer kleineren Gruppe schutzbedürftiger Haushaltskunden erfolgt oder ob eine Kontrahierungsverpflichtung zu nicht‑diskriminierenden, sonst aber marktüblichen Bedingungen besteht oder ob im Sinne eines allgemeinen Belastungsausgleiches für Haushaltskunden (Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) die Kontrahierungsverpflichtung mit einer gewissen Preisangleichung im Verhältnis von Bestands- und Neukunden verbunden sein soll.
[…] Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vorläufig folgende verfassungsrechtliche Bedenken:
[…] Auch wenn der Grundsatzgesetzgeber des Art12 Abs1 B‑VG gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber (gerade) nicht einem Determinierungsgebot unterliegt wie der Gesetzgeber gemäß Art18 Abs1 B‑VG gegenüber der Vollziehung (siehe VfSlg 3649/1959, 6885/1972), so dürfte er nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes doch einem 'Klarheitsgebot' dahingehend Rechnung zu tragen haben, dass er jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen dem Ausführungsgesetzgeber nicht die Wahl zwischen mehreren möglichen Regelungen unter unklaren oder widersprüchlichen Bedingungen lassen dürfte (vgl in diesem Sinn unter Bezugnahme auf Art18 B‑VG VfSlg 13.000/1992). Entschließt sich der Grundsatzgesetzgeber dazu, unionsrechtliche Umsetzungsspielräume und damit die gebotene unionsrechtliche Umsetzung im Grundsatz selbst wahrzunehmen (und diese nicht allein den Ausführungsgesetzgebern zu überlassen), dann muss er, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, hinreichend deutlich machen, welche von mehreren möglichen Umsetzungsmaßnahmen er als Grundsatz vorgibt bzw welche unter den möglichen unterschiedlichen Maßnahmen er durch seine Regelung dem Ausführungsgesetzgeber (weiterhin) offen lassen will. Der Ausführungsgesetzgeber muss also nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes einer richtlinienumsetzenden grundsatzgesetzlichen Regelung mit hinreichender Klarheit entnehmen können, welche grundsatzgesetzlichen Bindungen ihn treffen und welcher Ausführungsspielraum ihm verbleibt.
Diesen Anforderungen dürften die in Prüfung gezogenen Grundsatzbestimmungen nicht ausreichend Rechnung tragen. Denn sie dürften, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, in ganz unterschiedlicher Weise verstanden werden können, insbesondere auch dahingehend, welche grundsätzliche Zielsetzung der Grundsatzgesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt (und diese damit dem Ausführungsgesetzgeber als Grundsatz vorgibt).
[…] Sollten die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, insbesondere §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 dahingehend zu verstehen sein, dass Grundversorgungskunden zum Tarif, zu dem die größte Anzahl insbesondere der Bestandskunden des Stromlieferanten versorgt werden, zu beliefern sind, dann scheint es dem Verfassungsgerichtshof vorderhand unsachlich, Haushaltskunden allgemein und ausschließlich auf Grund ihrer selbst gewählten Berufung auf die Grundversorgung in den Kreis der Grundversorgungsberechtigten miteinzubeziehen, ohne auf Aspekte der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Haushaltskunden Bedacht zu nehmen. Dies dürfte weiters den Stromlieferanten eine insbesondere im Hinblick auf ihre Erwerbs- und Eigentumsfreiheit unverhältnismäßige, weil im System eines Elektrizitätsbinnenmarktes nicht erforderliche bzw unangemessene Verpflichtung auferlegen. Es wird im Gesetzesprüfungsverfahren aber auch zu erörtern sein, welche Bedeutung allenfalls bestehenden Anpassungsverpflichtungen bzw Anpassungsmöglichkeiten der Entgelte in Bestandskundenverträgen in diesem Zusammenhang zukommt sowie ob und inwieweit welche sozialpolitischen Zielsetzungen eine Rechtfertigung begründen können.
[…] Sollte die angefochtene Regelung dahingehend zu verstehen sein, dass sie grundsätzlich auf eine gewisse Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundentarife einschließlich der Grundversorgungstarife ausgerichtet ist, so hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass damit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes einerseits Vertrauensschutzinteressen von Bestandskunden nicht in ausreichend sachlicher bzw verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen sein dürfte. Andererseits dürfte die insbesondere in §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 zum Ausdruck kommende Kontrahierungsverpflichtung zur Gewährleistung einer Grundversorgung kein sachliches bzw angemessenes Mittel sein, um die Zielsetzung gleicher Preisbelastung für Haushaltskunden zu erreichen, dürfte es doch von der Möglichkeit bzw Bereitschaft von Haushaltskunden zum Wechsel in eine Grundversorgung abhängen, inwieweit diese Zielsetzung realisiert werden kann.
[…] Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof vorläufig allgemein das weitere Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Regelung der Grundversorgung in sich unsachlich ausgestaltet sein dürfte, weil sie eine hinreichend klare Festlegung jener öffentlichen Interessen, die die mit dieser Regelung einhergehenden Kontrahierungsverpflichtungen zu rechtfertigen vermögen, und der daraus folgenden Reichweite dieser Verpflichtungen vermissen lassen dürfte.
[…] Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob ein und gegebenenfalls welches kohärente Konzept einer Pflicht zur Grundversorgung den in Prüfung gezogenen Bestimmungen zugrunde liegt und ob dieses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben, in der Lage ist, die aus den in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgenden Verpflichtungen aus Gründen des Allgemeininteresses zu rechtfertigen. Hiebei wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob und inwieweit andere (grundsatz‑)gesetzliche Maßnahmen bzw bestimmte tatsächliche Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage oder die Funktionsfähigkeit des Marktes derzeit eine in bestimmter, auch allgemein auf Haushaltskunden abzielende Art und Weise zu verstehende Grundversorgungsverpflichtung zu rechtfertigen vermögen.
[…] Aus den gleichen wie den oben genannten Gründen hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig ebenso Bedenken gegen §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei vorläufig davon aus, dass die im Wesentlichen zu §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 gleichlaufenden Regelungen des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 auch den gleichen Auslegungsschwierigkeiten begegnen und vor diesem Hintergrund Bedenken im Hinblick auf Art18 Abs1 B‑VG sowie den Gleichheitsgrundsatz und die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit ausgesetzt sein dürften. Im Gesetzgebungsverfahren wird aber auch zu erörtern sein, ob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 allenfalls auf Grund unterschiedlicher tatsächlicher Gegebenheiten am Gasmarkt oder auf Grund eines unterschiedlichen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Regelungszusammenhanges verfassungsrechtlich anders zu beurteilen wären."
3.1. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst Einwände zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens vorbringt. Zum einen hätte nach Auffassung der Bundesregierung der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf sein im Prüfungsbeschluss auch geäußertes Bedenken, die Regelung sei auf eine Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundetarife einschließlich der Grundversorgungstarife ausgerichtet, auch die – eine Anpassung von Bestandskundentarifen erst ermöglichende – Bestimmung des §80 Abs2a ElWOG 2010 ebenfalls in Prüfung ziehen müssen; zum anderen würde die Aufhebung der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen dazu führen, dass die Bestimmungen zur Tarifgestaltung der Grundversorgung für Kleinunternehmen in §77 Abs2 Satz 2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs2 Satz 2 GWG 2011 inhaltsleer und unanwendbar weiter bestünden. Der Verfassungsgerichtshof habe insoweit den Prüfungsumfang zu eng gezogen. Im Übrigen seien für die Bundesregierung keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens, insbesondere die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen sprechen würden.
3.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes wie folgt entgegen:
"Zu den Bedenken im Hinblick auf Art18 Abs1 B‑VG […]:
Im Prüfungsbeschluss wird ausgeführt, dass der Grundsatzgesetzgeber des Art12 Abs1 B‑VG gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber (gerade) nicht einem Determinierungsgebot unterliege wie der Gesetzgeber gemäß Art18 Abs1 B‑VG gegenüber der Vollziehung, jedoch nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dennoch einem 'Klarheitsgebot' dahingehend Rechnung zu tragen habe, dass er jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen dem Ausführungsgesetzgeber nicht die Wahl zwischen mehreren möglichen Regelungen unter unklaren oder widersprüchlichen Bedingungen lassen dürfte. Zur Begründung dieser Ausführungen wird auf das Erkenntnis VfSlg 13.000/1992 verwiesen […]. Mit diesen Ausführungen dürfte ein (wohl aus Art18 Abs1 B‑VG abgeleitetes, verdünntes) Bestimmtheitsgebot für die Grundsatzgesetzgebung postuliert werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat zum Verhältnis von Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung im Erkenntnis VfSlg 6885/1972 Folgendes ausgeführt: 'Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erk. Slg. 5921/1969 ausgeführt hat, ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf: der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind, erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage. Als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung kommt somit nur das Ausführungsgesetz in Betracht; dieses hat die dem Art18 Abs1 B‑VG entsprechende Determinierung zu enthalten. Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem im Art18 Abs1 B‑VG liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale (vgl Erk. Slg. Nr 3649/1959). […] Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen aus dem Grunde der mangelnden Determinierung können sich somit richtiger Ansicht nach nur auf die ausführungsgesetzliche Regelung beziehen.'
In seinem Erkenntnis VfSlg 14.322/1995 hat der Verfassungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet ist. Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B‑VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl zB VfSlg 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken (vgl VfSlg 4919/1965). Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht (s VfSlg 3649/1959).
Die Zweifelsregel leitet der Verfassungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis 'aus der verfassungsrechtlichen Tatsache [ab], daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist' (VfSlg 3649/1959; siehe auch VfGH 12.12.2019, G164/2019 ua; siehe Art15 Abs6 fünfter Satz B‑VG).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchen verfassungsrechtlichen Vorschriften sich ein allfälliges 'Klarheitsgebot' ableiten lassen sollte, wenn sich aus dem B‑VG doch gerade für einen solchen Zweifelsfall spezielle Auslegungsregeln zu Grundsatzbestimmungen ableiten lassen. Auch in der Literatur wird vertreten, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [10. Lfg[.] 2011], Art15 Abs6 B‑VG, Rz 12, wonach im Fall der Mehrdeutigkeit oder bei Fehlen einer bestimmten Vorgabe die Vermutung für eine ausführungsoffene Regelung streite, mwN).
Neben dem Grundsatzgesetz haben die Länder auch das Verfassungsrecht, sowie speziell bei der Umsetzung von Richtlinien bzw soweit sinnvoll das Unionsrecht zu beachten (s Wiederin, aaO Rz 15; VfSlg 15.354). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung in Zusammenschau mit der bereits dargelegten Genese der Elektrizitätsgrundversorgung sowie der Teleologie des §77 ElWOG 2010, wonach die Grundversorgung im Sinne des umzusetzenden Art27 EBRL explizit dem Ziel dient, allen Haushaltskunden und Kleinunternehmen das 'Recht auf Versorgung mit Elektrizität […] zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen' zu ermöglichen, ist nach Ansicht der Bundesregierung insgesamt sichergestellt, dass der Ausführungsgesetzgeber der richtlinienumsetzenden grundsatzgesetzlichen Regelung mit hinreichender Klarheit entnehmen kann, welche grundsatzgesetzlichen Bindungen ihn treffen und welcher Ausführungsspielraum ihm verbleibt.
Auch aus dem vom Verfassungsgerichtshof zitierten Erkenntnis VfSlg 13.000/1992 lässt sich in dieser Hinsicht nichts gewinnen; die zitierte Entscheidung unterscheidet sich bereits in ihrer Ausgangslage wesentlich vom vorliegenden Fall, der einer Richtlinienumsetzung zur Grundversorgung mit Elektrizität dient, während VfSlg 13.000/1992 von Inkrafttretensbestimmungen handelt und aus einer Zeit stammt, in der Österreich mangels EU-Beitritts (noch) keine Richtlinien umzusetzen hatte. Ein 'Klarheitsgebot' für grundsatzgesetzliche Bestimmungen lässt sich aus diesem Erkenntnis nach Ansicht der Bundesregierung daher nicht ableiten. Es ist folglich unklar, welche Bedenken sich aus dem zitierten Erkenntnis für den vorliegenden Fall ergeben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des VfGH dem Erfordernis, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer in Prüfung gezogenen Bestimmung einzeln dazulegen, nur dann gerecht werden kann, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (VfSlg 8308/1978).
[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf das Konzept der Grundversorgungspflicht und das Sachlichkeitsgebot […]:
Der Verfassungsgerichtshof äußert ferner Bedenken bezüglich dem kohärenten Konzept einer Pflicht zur Grundversorgung […] sowie der Sachlichkeit des Kreises der Grundversorgungsberechtigten […], da Haushaltskunden ausschließlich auf Grund ihrer selbst gewählten Berufung auf die Grundversorgung in den Kreis der Grundversorgungsberechtigten miteinzubeziehen seien, während auf Aspekte der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Haushaltskunden nicht Bedacht zu nehmen sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürfte dies den Stromlieferanten eine insbesondere im Hinblick auf ihre Erwerbs- und Eigentumsfreiheit unverhältnismäßige, weil im System eines Elektrizitätsbinnenmarktes nicht erforderliche bzw unangemessene Verpflichtung auferlegen. Außerdem hegt der Verfassungsgerichtshof Bedenken unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes sowie der Sachlichkeit und Angemessenheit des gewählten Mittels, sollten die Bestimmungen zur Grundversorgung der Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundentarifen dienen […].
[…] [Die Gesetzgebung] kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes generalisierende oder auf eine auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellende Regelungen treffen, wodurch auch eine vergröbernde, typische Fallgestaltungen erfassende und dadurch von mehr oder weniger schwer feststellbaren Einzelheiten absehende Regelung nicht als unsachlich zu qualifizieren ist (vgl VfSlg 15.850/2000, 16.048/2000, 16.744/2002, 17.315/2004 und 17.816/2006). Die Gesetzgebung ist ferner berechtigt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (VfSlg 16.361/2001, 16.641/2002, 19.411/2011). Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg 14.268/1995, 17.816/2006; VfGH 18.9.2013, G62/2010). Diese, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmenden, 'Härtefälle' zeichnen sich ua durch ein relativ geringes Maß der Intensität des für die Betroffenen im Verhältnis zu anderen eintretenden Nachteils aus. (vgl VfSlg 12.783/1991, 17.237/2004).
Dies gilt im Besonderen für die in Prüfung gezogene Tarifregelung: Der Zweck der Grundversorgung für alle Haushaltskunden (und Kleinunternehmen) wird dann erfüllt, wenn sie – basierend auf einem die Kunden nicht schlechter stellenden und für Lieferanten vor dem Hintergrund des Marktumfelds zumutbaren Preis – für alle zugänglich ist. Die Festlegung einer Tarifobergrenze dient daher der effektiven Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung für alle Haushaltskunden (und Kleinunternehmen).
Wie der Bericht der von der E‑Control und Bundeswettbewerbsbehörde eingesetzten Taskforce deutlich macht, unterliegen Bestandskundentarife der Marktlogik, die auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und besonderen Bestimmungen des §80 ElWOG 2010 an die Marktbedingungen angepasst werden können (s Storr, aaO, 646). Die Tarifgestaltung sowohl bei Bestandskunden als auch Neukunden hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab (dazu zählen sicherlich der Großhandelsmarktpreis, aber auch Faktoren wie das Wechselverhalten von Kunden, Beschaffungsstrategie, Tarifstrukturen oder die konkrete Vertragsgestaltung), die allesamt vom Marktumfeld bzw betriebswirtschaftlichen Überlegungen bestimmt werden.
Das in den dem Prüfungsbeschluss zugrundeliegenden Verfahren vorgebrachte Argument […], durch die Anknüpfung an den Bestandskundentarif gelte für die Grundversorgung eine vom Markt abgekoppelte Tarifobergrenze, die einer Preisfestsetzung im Sinne des Art5 EBRL zu Lasten der Energieversorger gleichkomme und (nicht schutzbedürftige) Haushaltskunden unsachlich begünstige, verfängt vor dem Hintergrund der rechtlichen Möglichkeiten für Preisänderungen und in der Praxis tatsächlich vorgenommenen Preisanpassungen nicht. §77 ElWOG 2010 greift gerade nicht in die Preisfestsetzung durch Versorger ein, sondern konkretisiert im Wege eines Kontrahierungszwangs das Recht auf Versorgung mit Elektrizität zu wettbewerbsfähigen (insbesondere gemäß §80 Abs2a ElWOG 2010 an Marktbedingungen anpassbaren) und diskriminierungsfreien Preisen im Sinne des Art27 EBRL.
Angesichts der geringen Grundversorgungszahlen (der höchste Anteil an grundversorgten Kunden im Elektrizitätssektor lag bislang bei 0,4 %) überzeugt das Argument, Bestandskundenpreise müssten angehoben werden, um Defizite aus der Kontrahierungspflicht auszugleichen, ebenso wenig.
Die Grundversorgung vermag insofern auch keine tarifregulierende Wirkung – im Sinne einer Angleichung des Bestandskundentarifs an den Neukundentarif – zu entfalten […]. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber mit Bedacht auf die Genese der Bestimmung […] auch nicht zugesonnen werden.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass §77 ElWOG 2010 eine allgemeine Kontrahierungspflicht zugunsten aller Haushaltskunden und Kleinunternehmen zu Preisen normiert, die diese vor Diskriminierung schützen sollen, gleichzeitig aber an Marktgegebenheiten angepasst werden können. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Tarif gemäß §77 Abs2 Satz 1 neuen Kunden angeboten wird oder nicht.
Zusätzlich legt §77 ElWOG 2010 besondere Schutzmaßnahmen für Kundengruppen fest, die eine schlechte Bonität aufweisen, um auch diesen Kunden eine sichere Grundversorgung zu gewährleisten. Da die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs gegenüber einer solchen Kundengruppe für die Lieferanten ein erhöhtes Risiko darstellt, ist es – so wie es der Gesetzgeber bereits in den Erläuterungen zur Grundversorgungsbestimmung des §44a ElWOG zum Ausdruck brachte – umso wichtiger, dass dies 'in Wahrung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Versorgers' nur gegen ein Entgelt zu erfolgen hat, das die Lieferanten nicht unverhältnismäßig belastet […].
§77 ElWOG 2010 verpflichtet nicht zur unentgeltlichen Belieferung mit Strom: Haushaltskunden, die ihren Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommen, können – unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des §82 Abs3 ElWOG 2010) – letztlich gekündigt werden. Außerdem sind die bestehenden Anpassungsverpflichtungen bzw Anpassungsmöglichkeiten der Entgelte in Bestandskundenverträgen in Erwägung zu ziehen.
Die Grundversorgung ist auch nicht dafür gedacht, langfristig hohe Preise abzufedern. Für diesen Fall bedarf es gesonderter Maßnahmen, wie etwa die als Reaktion auf die Energiekrise beschlossene Stromkostenbremse gemäß Stromkostenzuschussgesetz […], die eine Entlastung von den Stromkosten für alle Haushaltskunden […] vorsieht. Noch weitergehende und zielgerichtetere Maßnahmen wurden für vulnerable Haushalte ergriffen. Für Letztere stellt die Grundversorgung nur eine von vielen Schutzmaßnahmen dar (zB Heizkostenzuschuss, generell Mindestsicherung oder sonstige finanzielle Zuschüsse der Gemeinden, Bundesländer oder des Bundes).
Die Bundesregierung kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass §77 ElWOG 2010 ein kohärentes Grundversorgungskonzept mit dem Kernelement des diskriminierungsfreien, allgemeinen Zuganges zu angemessenen Tarifen verfolgt. In Folge dessen entspricht der Kreis der Grundversorgungsberechtigen in Einklang mit der Teleologie der Bestimmung unzweifelhaft den Sachlichkeitskriterien, da ein allgemeiner Zugang nur dadurch gewährleistet werden kann, dass auch die Berufung auf den Grundversorgungstarif allgemein offensteht. Eine Einschränkung des Kreises der Grundversorgungsberechtigten wäre vor dem Hintergrund des Art27 EBRL auch unionsrechtlich unzulässig, weil diese Bestimmung (jedenfalls in Hinblick auf Haushaltskunden) eine undifferenzierte Gewährleistung erfordert; insoweit kommt der Gesetzgebung daher auch kein Spielraum zu. Mit Bedachtnahme auf die geringe Anzahl derjenigen, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen, den marktbezogenen Bestandskundentarif sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Anpassungsverpflichtungen bzw Anpassungsmöglichkeiten der Entgelte in Bestandskundenverträgen sind nach Ansicht der Bundesregierung die Stromlieferanten in ihrer Erwerbs- und Eigentumsfreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
Zudem ist der Allgemeine Tarif der Grundversorgung in der Regel nicht der günstigste Tarif und kann über den Neukundentarifen […] liegen. Daher handelt es sich selbst dann, wenn tatsächlich in Einzelfällen (hier sei erneut darauf hingewiesen, dass der historisch höchste Anteil an grundversorgten Kunden bisher bei 0,4% der gesamten Haushaltskunden lag) Strom vorübergehend (siehe die obigen Ausführungen zu den Anpassungsmöglichkeiten) zu Preisen zu liefern gewesen wäre, die unter den Kosten lagen, um bloße Härtefälle handelt. Da der Zweck der Grundversorgung nicht in der Angleichung von Bestandskundentarifen liegt, erübrigt es sich nach Ansicht der Bundesregierung, auf die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu Sachlichkeit und Angemessenheit des gewählten Mittels einzugehen […].
[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf die mangelnde Festlegung der öffentlichen Interessen […]:
Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig allgemeine Bedenken betreffend die Sachlichkeit der Regelungen zur Grundversorgung, weil sie keine hinreichend klare Festlegung jener öffentlichen Interessen, die die mit dieser Regelung einhergehenden Kontrahierungsverpflichtungen zu rechtfertigen vermögen, enthielten.
Bei der Entscheidung, welche Ziele die Gesetzgebung mit ihren Regelungen verfolgt, ist ihr innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt (VfSlg 11.483/1987, 12.481/1990). Dem Verfassungsgerichtshof kommt daher grundsätzlich nicht die Beurteilung zu, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist. Er kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (VfSlg 9911/1983, 11.483/1987, 11.652/1988, 12.082/1989).
Soweit sich es sich bei den Bedenken um solche hinsichtlich der unzureichenden Determinierung handelt (arg: 'keine hinreichend klare Festlegung'), kann auch auf die Ausführungen […] verwiesen werden. Dort wurde bereits als explizites Ziel der Grundversorgung genannt, allen Haushaltskunden und Kleinunternehmen das 'Recht auf Versorgung mit Elektrizität […] zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen' zu ermöglichen. Zudem ist das Bestimmtheitsgebot nach Ansicht der Bundesregierung nicht so zu verstehen, dass es sich über den Inhalt des Gesetzestextes hinaus auch auf die allenfalls zur Ermittlung dessen Inhalts heranzuziehenden verfolgten Ziele bzw öffentlichen Interessen erstreckt. Mit anderen Worten trifft die Gesetzgebung die Pflicht, eine inhaltlich hinreichend bestimmte Norm festzulegen nicht jedoch auch die damit verfolgten Ziele. Sind die Ziele zur Auslegung der Norm erforderlich, lassen sie sich jedoch nicht ermitteln, so entspricht die Norm nicht dem Art18 Abs1 B‑VG; die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele unterliegen diesem Gebot aber nicht und sind allenfalls für die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes von Relevanz.
Eine Regelung wie §77 ElWOG 2010, deren Zweck es ist, den Zugang zur Energieversorgung für alle zu gewährleisten (auch jene, die nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen zu bezahlen) trägt dem Gedanken der Daseinsvorsorge Rechnung, leistet Gewähr für die allgemeine gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Notwendigkeit eines flächendeckenden Elektrizitätsnetzwerkes und ist folglich als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen, da gerade der Zugang zu Elektrizität zur Teilnahme am modernen gesellschaftlichen Leben unerlässlich ist (Damjanovic, aaO, 148 f., Rz 112 mwN; Storr, aaO, 643).
Zudem ist die Daseinsvorsorge generell bzw im speziellen die Versorgungssicherheit mit Elektrizität nicht nur ein ausdrückliches Ziel des ElWOG 2010 (vgl §4 Z4 ElWOG 2010), sondern auch der Europäischen Union (vgl primärrechtlich Art14 AEUV, Art36 GRC, Protokoll Nr 26 zum Vertrag von Lissabon bzw in diversen Stellungnahmen [statt aller Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse KOM (2004) 374 endg.]). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist bereits aus diesem Grund auf ein innerstaatliches öffentliches Interesse zu schließen (VfSlg 19.635/2012). Eine gegenteilige Auffassung würde der Intention des (unionsrechtlichen) Gesetzgebers, der die Grundversorgung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung versteht, widersprechen. Die verfolgten öffentlichen Interessen lassen sich daher aus den in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Zusammenhang mit deren systematischer Eingliederung und den unionsrechtlichen Vorgaben ohne weiteres ableiten."
4. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Vorarlberger Landesregierung erachtet die im Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf ein den Grundsatzgesetzgeber bindendes "Klarheitsgebot" als nicht zutreffend. Das aus Art18 Abs1 B‑VG abgeleitete Determinierungsgebot sei nur auf Ausführungsgesetze (und nicht auch Grundsatzgesetze) anwendbar, weil nur diese einen Maßstab für die Vollziehung bilden würden. Das Grundsatzgesetz müsse nicht einmal die wesentlichen Merkmale der den Ausführungsgesetzgeber bindenden Determinanten enthalten, sondern diesem vielmehr einen hinreichenden Spielraum überlassen. Der Grundsatzgesetzgeber dürfe nur solche Regelungen erlassen, die einem Bedarf nach einer bundeseinheitlichen Regelung dienen würden und müsse dabei so vorgehen, "dass ein Gestaltungsspielraum für den Ausführungsgesetzgeber verbleibt, sodass er zwischen verschiedenen Lösungen, die alle in gleicher Weise dem Grundsatz Rechnung tragen, wählen kann (vgl Berchtold, Bemerkungen zur Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, ÖJZ 1970, 283f)."
Weiters sei der Grundsatzgesetzgeber an sich überhaupt nicht dazu verpflichtet, grundsatzgesetzliche Vorgaben zu treffen. Sofern sich der Grundsatzgesetzgeber dafür entscheide, keine grundsatzgesetzlichen Vorgaben zu treffen, könne der Ausführungsgesetzgeber nach Art12 B‑VG in Verbindung mit Art15 Abs6 B‑VG die betreffenden Angelegenheiten frei regeln. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Grundsatzbestimmung, die dem Ausführungsgesetzgeber mehrere Auslegungsvarianten eröffnet, aus Gründen der mangelnden Bestimmtheit mit Verfassungswidrigkeit belastet sein solle.
Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Auslegungsalternativen der Tarifregelungen der Grundversorgung vertritt die Vorarlberger Landesregierung, den in Prüfung gezogenen Bestimmungen komme jenes im Prüfungsbeschluss dargelegte Verständnis zu, wonach die Grundversorgung (nur) einen diskriminierungsfreien Zugang zur Stromversorgung sicherstelle. Diese habe deshalb "zu denselben Bedingungen [zu erfolgen], wie sie ein Stromlieferant aktuell der größten Anzahl seiner Neukunden anbietet".
5. Die Energie‑Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control) hat als beteiligte Partei in dem zur Zahl E2193/2023 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anlassverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Bedeutung der Grundversorgung mit Energie gemäß §77 ElWOG 2010 bzw §124 GWG 2011 sei in jüngerer Vergangenheit deutlichen Veränderungen unterworfen gewesen. Während bis zu Beginn des Jahres 2022 der Grundversorgung mit Strom (ca 900 Haushaltskunden) und Erdgas (ca 100 Haushaltskunden) keine faktische Relevanz zugekommen sei, habe sich diese Situation insbesondere bis zum Ende des Jahres 2022 (9.600 Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom sowie 1.700 Haushaltungskunden in der Grundversorgung mit Erdgas) geändert, wobei sich der Anstieg der Grundversorgungskunden im Jahr 2023 wieder abgeschwächt bzw revidiert habe (bis Oktober 2023 befänden sich insgesamt 14.000 Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom sowie 1.300 Kunden in der Grundversorgung mit Erdgas). Trotz dieses Anstieges werde die Grundversorgung mit Energie (nur) von "deutlich unter 1%" der Haushaltskunden in Anspruch genommen, weshalb sie weiterhin nur von "untergeordnete[r] Relevanz" sei. Die E‑Control weist aber auch darauf hin, dass die einzelnen Energieversorgungsunternehmen unterschiedlich stark von der Inanspruchnahme der Grundversorgung betroffen seien.
Die E‑Control hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass nach der österreichischen Rechtslage alle Energieversorgungsunternehmen von der Grundversorgungspflicht erfasst seien. Dadurch seien auch kleinere Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, potenziell Grundversorgungsleistungen zu erbringen. Im Unterschied dazu stelle die Rechtslage in Deutschland gemäß §36 Abs2 (deutsches) Energiewirtschaftsgesetz auf die Größe bzw Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen ab, in dem die Grundversorgungspflicht nur jenes Energieversorgungsunternehmen trifft, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert.
Die Energiegrundversorgung sei unionsrechtlich wie auch nach österreichischem Recht als "Auffang‑Versorgung" ausgestaltet. Das Energieversorgungsunternehmen treffe ein Kontrahierungszwang, der sicherstelle, dass jeder Haushaltskunde Zugang zu Energie habe. Eine solche Belieferung im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben finde daher in der Regel ohne öffentlichen Eingriff in die Preisbildung für die Energieversorgung statt. Eingriffe in die Preisbildung seien nur unter hohen unionsrechtlichen Anforderungen zulässig und würden daher in Relation zu allgemeinen sozialpolitischen Maßnahmen nur als subsidiäres Instrument zum Schutz von "schutzbedürftigen" oder "energiearmen" Kunden in Betracht kommen (unter Verweis auf Art5 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU [im Folgenden: EBRL], ABl. 2019 L 158, 125). Diese Instrumente würden jedoch nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Konzept der Grundversorgung im Sinne der EBRL bzw der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (im Folgenden: GBRL), ABl. 2009 L 211, 94 stehen.
6. Die Kläger in den zu den Zahlen G156/2023 und G253/2023 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anlassverfahren haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringen:
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen seien nicht verfassungswidrig, weil die Bedenken nicht zutreffen würden, dass Energieversorgungsunternehmen zur Belieferung mit Energie zu nicht kostendeckenden Preisen verpflichtet seien. Vielmehr stehe es den Energieversorgungsunternehmen offen, den Grundversorgungstarif und die Zahl der die Grundversorgung in Anspruch nehmenden Haushaltskunden durch ihre eigene Preisgestaltung (insbesondere durch Preisanpassungen gemäß §80 Abs2a ElWOG 2010) zu beeinflussen.
Die derzeitige Ausgestaltung der Energiegrundversorgung samt Tarifregelung sei zudem unionsrechtlich geboten:
Die Mitgliedstaaten seien unionsrechtlich verpflichtet, allen Haushaltskunden (Verbrauchern) einen Anspruch auf Grundversorgung mit elektrischer Energie zu erschwinglichen Preisen einzuräumen, was zwangsläufig den Erlass einer Regelung erfordere, die Auswirkungen auf die Höhe des Preises haben kann, den Stromlieferanten ihren Haushaltskunden verrechnen dürfen. Eine unionsrechtskonforme Regelung, die sich weniger auf die Rechte und Interessen der im Inland tätigen Stromlieferanten auswirke, als die geprüfte Regelung – die sich im Kern auf das an Stromlieferanten gerichtete Verbot beschränke, Grundversorgungskunden zu höheren Preisen zu beliefern als die größte Zahl der bestehenden Haushaltskunden, was keine Festsetzung des Stromversorgungspreises impliziere, obwohl selbst dies unter den in der EBRL genannten Voraussetzungen zulässig wäre – sei nicht vorstellbar.
Die gesetzliche Preisvorgabe, die auch die Bestandskundentarife berücksichtige, erfülle die unionsrechtliche Anforderung an eine Grundversorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen, weil die Bestandskundentarife jene Preise darstellen würden, die auf dem Markt nicht bloß angeboten, sondern auch von einer erheblichen Zahl von Verbrauchern akzeptiert werden würden.
Der Anspruch auf Grundversorgung hänge nicht von einer allfälligen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ab. Die Regelungen würden vielmehr dem allgemeinen Verbraucherschutz dienen, weshalb Eingriffe in die finanzielle Position der Energieversorgungsunternehmen verhältnismäßig sein könnten (unter Verweis auf die Zulässigkeit von Höchstprovisionssätzen für Immobilienmakler in VfSlg 19.624/2012 bzw verbindliche Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz in VfSlg 16.538/2002).
7. Die Antragstellerin in den zu den Zahlen G122/2023 und G129/2023 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anlassverfahren hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als zutreffend erachtet:
Das österreichische Modell der Grundversorgung sei ein "Mischsystem", das unterschiedliche unionsrechtliche Vorgaben umsetze. Es sei in der derzeitigen Ausgestaltung nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar (und schon gar nicht unionsrechtlich geboten).
Die vom Verfassungsgerichtshof dargestellte Auslegungsvariante, die zur Berechnung der Grundversorgungstarife auch Bestandskundentarife berücksichtigt, sei aus den im Prüfungsbeschluss genannten Bedenken verfassungswidrig.
Auch die Auslegungsvariante, die die Tarifregelung im Lichte des §80 Abs2a ElWOG 2010 als gerechtfertigt erachtet, sei verfassungswidrig:
"Die vom VfGH ins Treffen geführte […] Angleichung der Bestandskundentarife an Neukundentarife und damit die Angleichung der Bestandskundentarife an 'aktuelle Marktbedingungen' liegt nicht im öffentlichen Interesse. Es ist eine wettbewerblich organisierte Wirtschaft wie die Energiewirtschaft vielmehr gerade durch eine Vielfalt von Angeboten und insbesondere auch unterschiedlichen Preisen geprägt, die nicht künstlich durch den Gesetzgeber eingeebnet werden sollen bzw dürfen. […] So ist es […] auch aus wettbewerblicher und betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und geboten, dass Bestandskunden in den Genuss günstigerer Preise kommen (können) als Grundversorgungskunden, weil dies generell einen Anreiz für potentielle Kunden darstellt, sich außerhalb der Grundversorgung für ein Angebot der mitbeteiligten Parteien zu entscheiden. Auch aus Sicht der Bestandskunden wäre diese Auslegung problematisch, weil sie mit – aus ihrer Sicht nicht erforderlichen, und damit willkürlichen – Preiserhöhungen rechnen müssten, was […] im Hinblick auf den Vertrauensschutz dieser Kundengruppe unsachlich und auch unverhältnismäßig wäre.
[…] Mit einer derartigen, wirtschaftlich gegenüber dieser Kundengruppe gar nicht notwendigen Preiserhöhung würden die mitbeteiligten Parteien im Wettbewerb (potentiell) Nachteile erleiden, weil eine Preiserhöhung die Bestandskunden zum Lieferantenwechsel verleiten könnte […].
Letztlich spricht gegen diese Auslegung mit der Zielsetzung der Preisangleichung auch der Umstand, dass Preiserhöhungen gegenüber Haushaltskunden im Energiesektor nicht einfach so beliebig zulässig sind. So verlangt §80 Abs2a ElWOG einen 'Anlass' für die Preiserhöhung und somit einen 'maßgebenden Umstand', der die Preiserhöhung rechtfertigt. Ob die Anhebung auf das 'aktuelle Marktniveau' von Neukundentarifen einen derartigen maßgebenden Umstand darstellt, der zur Preiserhöhung nach §80 Abs2a ElWOG berechtigt, muss erheblich bezweifelt werden, weil sie mit den Kosten für die Stromlieferung der Bestandskunden in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Nichts Anderes kann erst Recht für die Preise für Erdgaslieferungen gelten, weil sich im GWG nicht einmal eine mit §80 Abs2a ElWOG vergleichbare Bestimmung findet."
Deshalb lasse eine verfassungskonforme Auslegung nur jenes Verständnis zu, wonach die Versorgung von Grundversorgungskunden zu aktuellen Marktbedingungen zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch im Vergleich zu den einschlägigen Regelungen zur Ersatzversorgung mit Energie (§77a ElWOG 2010 bzw §124a GWG 2011), die eine Versorgung zu aktuellen Tarifen vorsehe.
Der Strom- und Erdgasmarkt unterscheide sich nur in rechtlicher Hinsicht voneinander. Während §80 Abs2a ElWOG 2010 am Strommarkt Preisanpassungen unter erleichterten Bedingungen zulasse, fehle eine solche Bestimmung im GWG 2011. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben seien betreffend den Erdgasmarkt weniger differenziert und detailliert als jene für den Strommarkt, ohne dass dies für die vorliegenden Fragen zur Grundversorgung wesentliche Unterschiede mache.
8. Die Beklagte in den zu den Zahlen G138/2023, G156/2023 und G253/2023 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anlassverfahren hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der auch sie die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als zutreffend erachtet:
Das österreichische Modell der Grundversorgung sei ein "Mischsystem", das unterschiedliche unionsrechtliche Vorgaben umsetze und dabei vermenge. Diese Unklarheit im Grundsatzgesetz zeige sich auch in den Ausführungsgesetzen der Länder, die jeweils unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen würden.
Die in §77 Abs1 ElWOG 2010 grundsatzgesetzlich vorgesehene Tarifregelung stelle einen Eingriff in die marktbasierte Preisgestaltung dar. Dieser sei Energieversorgungsunternehmen nicht zumutbar, weil die Preisbildung bzw ‑berechnung für Neu- und Bestandskunden nicht miteinander vergleichbar sei. Sie basiere auf komplexen, mehrjährigen Beschaffungsstrategien, um die Versorgung zu gewährleisten. Eine Belieferung auf Grund eines Kontrahierungszwanges zu bestimmten, an Bestandskundentarifen orientierten Preisen – für deren Belieferung die Energieversorgungsunternehmen in der Vergangenheit entsprechend vorgesorgt hätten – sei für Energieversorgungsunternehmen nicht kostendeckend möglich. Zudem schütze eine solche Regelung gerade jene Kunden, die sich – auf Kosten des Energieversorgungsunternehmens – durch eine zweckentfremdete Berufung auf die Grundversorgung einen Rabatt auf den aktuellen Marktpreis sichern möchten.
Die Grundversorgung diene der Daseinsvorsorge. Der Kontrahierungszwang stelle auch ein naheliegendes Instrument dar, um die Versorgung mit notwendigen Gütern wie Energie zu sichern. Der Anspruch auf eine Versorgung zu historischen Tarifen sei jedoch überschießend, weil nicht erforderlich. Es mangle nicht an Energieversorgungsunternehmen, die zur Versorgung zu aktuellen Preisen bereit wären, weshalb die Preisregelung in §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 im Verhältnis zur Daseinsvorsorge bzw dem Konsumentenschutz unverhältnismäßig sei.
An dieser Beurteilung ändere auch die Möglichkeit nichts, die Bestandskundentarife anzupassen. Diese führe vielmehr zur Unsachlichkeit der Regelung. Denn die Erreichung des intendierten annährend gleichen Preisniveaus könne durch Anpassungen der Bestandskundentarife nicht erreicht werden und stehe zudem im Widerspruch zu Marktgegebenheiten wie etwa flexibleren Tarifmodellen ("Floater‑Tarife").
Vielmehr sei eine unions- und verfassungsrechtliche Interpretation dahingehend möglich, dass die Grundversorgung nicht alle Verbraucher, sondern nur jene Personen schützen soll, die außerhalb der Grundversorgung keine Möglichkeit haben, einen Stromliefervertrag abzuschließen. Diese Rechtsansicht vertrete auch das Handelsgericht Wien in zweiter Instanz sowie mehrere Landesgesetzgeber, die in den Ausführungsgesetzen entsprechende Kündigungsmöglichkeiten gesetzlich verankert hätten. Dieses Verständnis sei auch mit den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §77 ElWOG 2010 vereinbar, weil dieser den Ausführungsgesetzen die nähere Bestimmung der tatsächlich anspruchsberechtigten Verbraucher überlasse.
II. Rechtslage
1. §77 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 sowie weitere maßgebliche Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I 110, idF BGBl I 145/2023 lauten auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Grundversorgung
§77. (Grundsatzbestimmung) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG für die Grundversorgung vorzusehen.
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des §1 Abs1 Z1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. §82 Abs3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
[…]
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§80. (1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
(2a) Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(2b) Im Falle einer Kündigung gemäß Abs2 oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß §77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß §82 Abs7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des §77 erfolgt;
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
9. Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß §82 Abs2a einzuräumen ist.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(4a) Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß §76 Abs1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.
(5) Durch die Regelungen der Abs1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Abs2a bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt."
2. §124 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107, idF BGBl I 174/2013 sowie weitere maßgebliche Bestimmungen des GWG 2011, BGBl I 107, idF BGBl I 145/2023 lauten auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Grundversorgung
§124. (1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. §127 Abs3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
[…]
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas
§125. (1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.
(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
8. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
9. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des §124 erfolgt.
(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt‑Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß §123 Abs1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Durch die Regelungen der Abs1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (im Folgenden: EBRL), ABl. 2019 L 158, 125 lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 5
Marktgestützte Lieferpreise
(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise als durch Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für den Schutz der von Energiearmut betroffenen und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne der Artikel 28 und 29.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.
(4) Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:
a) Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;
b) sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;
c) mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden
d) sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;
e) sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Festsetzung der Stromversorgungspreise eingreift, muss unabhängig davon, ob eine erhebliche Anzahl seiner Haushalte von Energiearmut betroffen ist, die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die nicht von den Eingriffen gemäß Absatz 3 profitieren, eingreifen, damit ein Übergangszeitraum geschaffen wird, bis zwischen den Versorgern ein wirksamer Wettbewerb für Versorgungsverträge hergestellt ist und uneingeschränkt wirksame marktgestützte Strompreise gemäß Absatz 1 gelten.
(7) Staatliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:
a) Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksame[n] Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;
b) sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die diskriminierungsfreie Behandlung der Versorger sichergestellt ist;
c) sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;
d) sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Stromgroßhandelsmarkt zeitigen;
e) es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt, insbesondere über Verträge mit dynamischen Stromtarifen, informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;
f) es muss sichergestellt sein, dass gemäß den Artikeln 19 und 21 alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe einen Anspruch darauf haben, dass ihnen intelligente Messsysteme ohne Mehrkosten eingebaut und dieser Einbau angeboten wird und dass sie unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;
g) sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.
(8) […]
Artikel 9
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte[n] und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels oder für die Bereitstellung der Grundversorgung gemäß Artikel 27 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, so muss das auf diskriminierungsfreie, transparente Weise geschehen.
(4) […]
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit durch ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindert würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Union zuwiderläuft. Im Interesse der Union liegt unter anderem der Wettbewerb um Kunden gemäß Artikel 106 AEUV und gemäß dieser Richtlinie.
[…]
Artikel 27
Grundversorgung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, zu Bedingungen und zu Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt worden sind. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleineren und mittelgroßen Kunden, die nicht Haushaltskunden sind, zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.
(2) Absatz 1 wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise umgesetzt, wobei die freie Wahl des Versorgers gemäß Artikel 4 nicht behindert werden darf.
Artikel 28
Schutzbedürftige Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff 'schutzbedürftiger Kunde', der auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für die Definition des Begriffs 'schutzbedürftiger Kunde' können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden gewährt bzw eingehalten werden. Insbesondere treffen sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere bei der Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewähren, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 festgestellt wurde, auch im breiteren Kontext der Armut, zu bekämpfen. Durch diese Maßnahmen dürfen die in Artikel 4 geforderte wirksame Öffnung des Marktes oder das Funktionieren des Marktes nicht beeinträchtigt werden, und die Kommission ist gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 4 von ihnen in Kenntnis zu setzen. Die entsprechenden Mitteilungen können auch Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit enthalten.
Artikel 29
Energiearmut
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 , wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien und veröffentlichen diese Kriterien, zu denen auch ein niedriges Einkommen, ein hoher Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen und schlechte Energieeffizienz zählen können.
Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 5 Leitlinien zur Definition des Begriffs 'erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten' bereit und geht dabei davon aus, dass jeder Anteil der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, als bedeutend angesehen werden kann."
4. Die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (im Folgenden: GBRL), ABl. 2009 L 211, 94 lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Gassektor tätigen Unternehmen im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des 'schutzbedürftigen Kunden', das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.
(4) […]
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an das Gasnetz angeschlossenen Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Lieferant registriert ist, sofern der Lieferant die geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält, und vorbehaltlich der Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit die Verwaltungsverfahren kein Hindernis für Versorgungsunternehmen bilden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
a) in den Fällen, in denen Kunden unter Einhaltung der Vertragsbedingungen beabsichtigen, den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von drei Wochen vornehmen, und
b) die Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechte Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen gehören können, und der Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
(8) […]
(10) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 nicht auf die Verteilung anzuwenden, soweit eine Anwendung die Erfüllung der den Erdgasunternehmen im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde, und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 86 des Vertrags.
(11) [...]
ANHANG I
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN
(1) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
— Name und Anschrift des Anbieters,
— erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,
— die Art der angebotenen Wartungsdienste,
— Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
— Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie Zulässigkeit eines kostenfreien Rücktritts vom Vertrag,
— etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Rechnungserstellung,
— Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f und
— Informationen über Verbraucherrechte, einschließlich der Behandlung von Beschwerden und der in diesem Buchstaben genannten Informationen, auf der Website des Rechnungs- und Erdgasunternehmen.
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen sollten in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Buchstaben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und in transparenter und verständlicher Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Vorauszahlungssysteme sind fair und spiegeln den wahrscheinlichen Verbrauch angemessen wider. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein und dürfen keine außervertraglichen Hindernisse enthalten, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden, zum Beispiel eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;
e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f) […]
g) soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden;
h) Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen registrierten Lieferanten Zugang zu ihren Messdaten gewähren können. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. [D]ie Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen; [d]en Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
i) häufig genug in angemessener Form über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden, um ihren eigenen Gasverbrauch regulieren zu können. Die Angaben werden in einem ausreichenden Zeitrahmen erteilt, der der Kapazität der Messvorrichtungen des Kunden Rechnung trägt. Die Kostenwirksamkeit dieser Maßnahmen wird gebührend berücksichtigt. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
j) spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Erdgasversorgers eine Abschlussrechnung erhalten.
(2) […]"
III. Erwägungen
A. Zur Zulässigkeit
1.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat sich nichts ergeben, was an der Zulässigkeit der Anlassverfahren oder der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Auch die Bundesregierung zieht insoweit die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens nicht in Zweifel.
1.2. Die Bundesregierung wendet allerdings gegen die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ein, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss den Prüfungsgegenstand zu eng abgegrenzt habe. Der Verfassungsgerichtshof hätte wegen untrennbaren Zusammenhanges mit den in Prüfung gezogenen Regelungen auch §80 Abs2a ElWOG 2010 sowie §77 Abs2 Satz 2 ElWOG 2010 und §124 Abs2 Satz 2 GWG 2011 mit in Prüfung ziehen müssen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt, dass der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Die Prüfung hat sich vielmehr auf all jene Normen zu beziehen, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte sich das Bedenken als begründet erweisen – beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss zunächst darauf hingewiesen, dass – neben anderen im Prüfungsbeschluss dargelegten Auslegungsvarianten der in Prüfung gezogenen Regelungen über die Grundversorgung – insbesondere in der Literatur auch eine bestimmte systematische Interpretation dieser Regelung im Zusammenhang mit §80 Abs2a ElWOG 2010 vertreten wird (vgl Storr, Das Recht auf Grundversorgung in der Elektrizitätswirtschaft, ÖJZ2023, 643 [646]). Sollte, so der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss, die angefochtene Regelung in diesem Sinn zu verstehen sein, hat er Bedenken dahingehend geäußert, dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes die in Prüfung gezogene Regelung über die Grundversorgung Vertrauensschutzinteressen von Bestandskunden nicht in ausreichend sachlicher bzw verhältnismäßiger Weise Rechnung tragen und kein sachliches bzw angemessenes Mittel sein dürfte, um die Zielsetzung gleicher Preisbelastung für Haushaltskunden zu erreichen. Diese Bedenken beziehen sich (ausschließlich) auf die in Prüfung gezogene Regelung der Grundversorgung in §77 ElWOG 2010, nicht aber auf die – allgemeine und jedenfalls nicht nur auf die Grundversorgung bezogene – Möglichkeit der Änderung vertraglich vereinbarter Entgelte von Verbrauchern. §80 Abs2a ElWOG 2010 ist zwar für die genannte Auslegungsvariante der Grundversorgungsregelung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 systematisch von Bedeutung, als solche von den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes aber nicht erfasst. Sitz der Bedenken bleiben nur die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §77 Abs1 und 2 ElWOG 2010. Der Einwand der Bundesregierung verfängt daher insoweit nicht.
Der Bundesregierung ist zuzugestehen, dass bei Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 die Regelung über den allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen (Unternehmer im Sinne des §1 Abs1 Z1 KSchG) insoweit eines wesentlichen Teiles seines Anwendungsbereiches verlustig ginge, als die einschlägige Kontrahierungsverpflichtung gegenüber Kleinunternehmen wegfiele. Angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich die auf Kleinunternehmer bezogenen Regelungen in §77 Abs1 und 2 ElWOG 2010 in den Anlassverfahren, die dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegen, nicht präjudiziell sind, weil diesen Anlassverfahren ausschließlich Sachverhalte bezüglich Haushaltskunden (Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) zugrunde liegen, bedarf es einer Abwägung, einerseits nicht mehr als zur Beseitigung der allfälligen Verfassungswidrigkeit erforderlich aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und andererseits den verbleibenden Bestimmungen insbesondere keinen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben (vgl VfSlg 20.102/2016). Wie die Bundesregierung selbst ausführt, würde die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht dazu führen, dass §77 Abs2 ElWOG 2010 in Bezug auf Kleinunternehmer einen solchen völlig veränderten Inhalt erhalten würde; §77 Abs2 Satz 2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs2 Satz 2 GWG 2011 würden nur in Bezug auf Kleinunternehmen im Wesentlichen unanwendbar weiter bestehen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Abgrenzungsnotwendigkeit begründet das allerdings nicht das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges dieser Regelungen mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren zur Gänze als zulässig.
B. In der Sache
Die in Prüfung gezogenen Regelungen der Grundversorgung für Haushaltskunden (Verbraucher) in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 stehen vor folgendem unionsrechtlichen Hintergrund:
1.1. Die EBRL enthält die unionsrechtlichen Vorgaben für die Versorgung mit Strom:
Die Richtlinie etabliert grundsätzlich ein System "marktgestützter Lieferpreise" (Art5 EBRL). Demzufolge steht es gemäß Art5 Abs1 EBRL den Stromversorgungsunternehmen frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Stromversorgungsunternehmen zu sorgen. Das Elektrizitätsbinnenmarktrecht basiert damit auf dem Grundsatz eines fairen und gleichen Wettbewerbes der Stromversorgungsunternehmen (vgl dazu ErwGr. 10 und 12 zur EBRL).
Die EBRL misst aber auch, wie insbesondere Kapitel III der Richtlinie zeigt, dem Schutz der Verbraucher (Haushaltskunden) einen wesentlichen Stellenwert im Gesamtsystem der Regulierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bei. Unter anderem dient die unionsrechtliche Regelung der Grundversorgung in Art27 EBRL dem allgemeinen Schutz von Haushaltskunden. Nach Art27 EBRL gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Haushaltskunden (und nach Entscheidung der Mitgliedstaaten auch Kleinunternehmen; diesfalls können die Maßnahmen zur Bereitstellung der Grundversorgung auch zwischen Haushaltskunden und Kleinunternehmen unterschiedlich ausfallen, siehe ErwGr. 58 zur EBRL) "über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben."
Zusätzlich enthält die EBRL Regelungen, die den Mitgliedstaaten Maßnahmen zugunsten "schutzbedürftiger Kunden" (im Sinne von Art28 EBRL bzw von Energiearmut betroffener Kunden im Sinne von Art29 EBRL) vorgeben bzw ermöglichen. Grundsätzlich gilt, dass die Mitgliedstaaten primär durch nicht-preisfestsetzende Maßnahmen, also durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise als durch Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für den Schutz der schutzbedürftigen Haushaltskunden und der von Energiearmut Betroffenen im Sinne der Art28 und 29 EBRL sorgen sollen (Art5 Abs2 EBRL). Nur unter bestimmten Bedingungen dürfen die Mitgliedstaaten zugunsten der genannten schutzbedürftigen Kunden auch in die Festsetzung der Stromversorgungspreise eingreifen (Art5 Abs3 EBRL; vgl weiters die ErwGr. 22 und 23 zur EBRL). Art5 Abs4 EBRL gibt die näheren Bedingungen dafür vor. Art5 Abs6 EBRL sieht weiters die Möglichkeit für stromversorgungspreisfestsetzende Regelungen zugunsten (allgemein) von Haushaltskunden und Kleinunternehmen vor, um im Falle eines Marktversagens einen Übergangszeitraum zu schaffen, bis – etwa in Folge seitens der Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden ergriffener Maßnahmen – zwischen den Stromversorgungsunternehmen ein wirksamer Wettbewerb für Versorgungsverträge (wieder) hergestellt ist und uneingeschränkt wirksame marktgestützte Stromversorgungspreise gelten (für diesen Fall gelten weitere, in Art5 Abs7 EBRL festgelegte Voraussetzungen).
Die EBRL unterscheidet also insbesondere zwischen der "Grundversorgung" des Art27 EBRL – das ist das allen Haushaltskunden zukommende Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen – und Maßnahmen, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht (Art28 EBRL). In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff des "schutzbedürftige[n] Kunden", welcher auf Energiearmut (Art29 EBRL) abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für diese Definition können, so Art28 Abs1 EBRL, die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden.
1.2. Die unionsrechtlichen Vorgaben für die Versorgung mit Erdgas enthält die GBRL.
In Bezug auf die Grundversorgung ist Art3 GBRL von Bedeutung. Dieser enthält gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Vorgaben betreffend den Schutz der Kunden. Art3 Abs1 GBRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, dass Erdgasversorgungsunternehmen "im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden." Art3 Abs2 GBRL erlaubt den Mitgliedstaaten, den im Erdgassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gelegene Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich – neben unter anderem Versorgungssicherheit oder Umweltschutz – auf den Preis der Versorgung beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasversorgungsunternehmen zu den nationalen Haushaltskunden (Verbrauchern) sicherstellen.
Art3 Abs3 GBRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verbraucherschutzrechtliche Vorkehrungen treffen, um insbesondere "schutzbedürftige Kunden" zu schützen, wobei das Konzept des "schutzbedürftigen Kunden" durch die Mitgliedstaaten selbst zu definieren ist. Art3 Abs3 GBRL sieht in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen "Versorger letzter Instanz" benennen können. Sie stellen weiters sicher, dass zugelassene Kunden ungehindert zu einem neuen Erdgasversorgungsunternehmen wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Vorkehrungen die in Anhang I zur GBRL angeführten Maßnahmen ein.
Anhang I Abs1 zur GBRL konkretisiert die Ziele, die mit den nach Art3 GBRL ergriffenen verbraucherschutzrechtlichen Maßnahmen verfolgt werden sollen. Die Kunden sollen einen Anspruch unter anderem auf einen Vertrag, der bestimmte Inhalte aufweisen muss (lita), eine rechtzeitige Information zu Änderungen der Vertragsbedingungen (litb), transparente Preisinformationen (litc), einen kostenfreien Wechsel des Erdgasversorgungsunternehmens (lite) und Zugang zu ihren Verbrauchsdaten (lith) erhalten. Anhang I Abs1 litg zur GBRL sieht weiters vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Haushaltskunden – soweit sie an das Erdgasnetz angeschlossen sind – "über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden".
1.3. Diese unionsrechtlichen Regelungen über die Energiegrundversorgung, also die Grundversorgung mit Strom bzw Erdgas, belassen den Mitgliedstaaten einen nicht unerheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl ErwGr. 22 zur EBRL). So besteht insbesondere für die Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß Art27 EBRL ein Spielraum dahingehend, durch welche Maßnahmen im Rahmen der EBRL die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Wie die Mitgliedstaaten diesen Rechtsanspruch ausgestalten, wie er sich zu den im Rahmen des Art5 EBRL vorgesehenen Maßnahmen verhält und ob die Mitgliedstaaten einen "Versorger letzter Instanz" benennen, obliegt im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben den Mitgliedstaaten. Der zuständige innerstaatliche Gesetzgeber ist somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Umsetzung der Energiegrundversorgung verfassungsrechtlich doppelt bedingt (vgl VfGH 13.12.2023, G212/2023 ua; 14.12.2022, G287/2022 ua).
2. Die unionsrechtlichen Regelungen über die Energiegrundversorgung sind derzeit folgendermaßen in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt:
Energieversorgungsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden (Verbrauchern im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG) zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu ihrem Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung Haushaltskunden (und Kleinunternehmen), die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung gemäß §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 Satz 2 GWG 2011).
Dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Haushaltskunden (Verbraucher) darf dabei nicht höher sein als jener Tarif, zu dem das Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl seiner Haushaltskunden versorgt (§77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 bzw §124 Abs2 Satz 1 GWG 2011). Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen (§77 Abs1 Satz 1 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 Satz 1 GWG 2011).
Den Grundversorgungskunden darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung mit Energie keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt (§77 Abs2 Satz 3 ElWOG 2010 bzw §124 Abs2 Satz 3 GWG 2011). Gerät ein Grundversorgungskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt (§77 Abs3 ElWOG 2010 bzw §124 Abs3 GWG 2011). §77 Abs4 ElWOG 2010 bzw §124 Abs4 GWG 2011 enthalten vergleichbare Verpflichtungen auch für die Netzbetreiber. §77 Abs5 ElWOG 2010 bzw §124 Abs5 GWG 2011 sehen weiters vor, dass eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion auf Kundenwunsch zu deaktivieren ist, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beglichen hat oder ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss zunächst davon aus, dass die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung der Grundversorgung mit elektrischer Energie in unterschiedlicher Weise verstanden werden könne, insbesondere auch dahingehend, welche grundsätzliche Zielsetzung der Grundsatzgesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt (und diese damit dem Ausführungsgesetzgeber als Grundsatz vorgibt).
Ausgehend von dieser im Prüfungsbeschluss näher ausgeführten Prämisse hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass der Grundsatzgesetzgeber damit jenem verfassungsrechtlichen Klarheitsgebot aus Art12 Abs1 B‑VG nicht hinreichend Rechnung tragen dürfte, dem er jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen unterliege. Entschließt sich der Grundsatzgesetzgeber dazu, unionsrechtliche Umsetzungsspielräume und damit die gebotene unionsrechtliche Umsetzung im Grundsatzgesetz selbst wahrzunehmen (und dies nicht allein dem Ausführungsgesetzgeber zu überlassen), dann müsse er hinreichend deutlich machen, welche von mehreren möglichen Umsetzungsmaßnahmen er als Grundsatz vorgibt (oder, ob und inwieweit er die Wahrnehmung des unionsrechtlichen Umsetzungsspielraumes den Ausführungsgesetzgebern offen lassen will).
Diese Verpflichtung des Grundsatzgesetzgebers, hinreichend deutlich zu machen, ob und inwieweit er eine bestimmte von mehreren möglichen Regelungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben auf Ebene des Grundsatzgesetzes selbst festlegen will (dazu, dass der Grundsatzgesetzgeber im Einzelfall auch detaillierte und konkrete Regelungen, die wenig bis gar keinen Ausführungsspielraum mehr zulassen, vorsehen darf, siehe VfSlg 20.359/2019), ist von Ausführungsspielräumen zu unterscheiden, die sich auf Grund allgemein gestalteter grundsatzgesetzlicher Regelungen für die Ausführungsgesetzgeber ergeben. Sämtliche Stellungnahmen im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren argumentieren auch nicht dahingehend, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen über die Grundversorgung in unterschiedlicher Weise verstanden werden können und es daher den Ausführungsgesetzgebern offen stehe, die Grundversorgung in entsprechend unterschiedlicher Weise zu regeln. Die Stellungnahmen vertreten vielmehr die Auffassung, dass die grundsatzgesetzliche Regelung der Grundversorgung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 in einer bestimmten und insoweit eindeutigen Weise zu verstehen ist. Aus den gleichen Gründen treten die Stellungnahmen in der Folge auch den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Grundversorgungsregelung des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 im Hinblick auf Art18 Abs1 B‑VG entgegen.
3.2. Wie sich insbesondere aus der Stellungnahme der Bundesregierung ergibt, ist §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vor dem Hintergrund des Art27 EBRL mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Grundsatzgesetzgeber mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 den Ausführungsgesetzgebern folgende Regelung der Grundversorgung vorgeben will:
Wesentlich ist, dass es sich bei der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 um eine Regelung zur Umsetzung (ausschließlich) des Art27 EBRL und damit der unionsrechtlichen Grundversorgung im Sinne dieser Bestimmung handelt, woraus sich die grundsätzliche Zielsetzung der Regelung ergibt. Daraus folgt, dass die Regelung der Grundversorgung in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 der Grundversorgung aller Haushaltskunden (und Kleinunternehmen) dient (und nicht nur bestimmter schutzbedürftiger Kunden im Sinne von Art28 EBRL). In diesem Sinn enthält §77 ElWOG 2010 in der Folge auch Vorschriften über die Sicherstellung, dass Haushaltskunden ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen.
Dieser Zweck der Grundversorgung für alle Haushaltskunden wird, so die Bundesregierung, "dann erfüllt, wenn sie – basierend auf einem die Kunden nicht schlechterstellenden und für Lieferanten vor dem Hintergrund des Marktumfelds zumutbaren Preis – für alle zugänglich ist. Die Festlegung einer Tarifobergrenze dient daher der effektiven Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung für alle Haushaltskunden". Es kommt daher nicht darauf an, "ob der Tarif gemäß §77 Abs2 Satz 1 [ElWOG 2010] neuen Kunden angeboten wird oder nicht."
§77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 konkretisieren also das in Art27 EBRL verankerte Recht aller Haushaltskunden (Verbraucher) auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen, indem Energieversorgungsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, verpflichtet werden, Haushaltskunden (Verbraucher), die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu dem von ihnen für diesen Zweck festgelegten und veröffentlichten Tarif zu beliefern (§77 Abs1 ElWOG 2010). Damit stellt die Regelung eine Versorgung der Haushaltskunden zu diskriminierungsfreien Preisen sicher. Dass sich der Grundsatzgesetzgeber für eine solche diskriminierungsfreie Versorgung der Haushaltskunden nicht ausschließlich darauf verlässt, dass sich eine solche Versorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen aus einem wirksamen Wettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen und dem (daraus resultierenden) aktuellen Angebot an marktgestützten Lieferpreisen ergibt, sondern eine rechtliche Absicherung durch die Pflicht zur Grundversorgung im Sinne des §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 unter den Vorgaben des §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vorsieht, liegt jedenfalls im Rahmen des durch Art27 EBRL unionsrechtlich Zulässigen und dient angesichts der Bedeutung von Energie als Leistung der Daseinsvorsorge einem gewichtigen, eine solche rechtliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich sachlich rechtfertigenden öffentlichen Interesse.
Bei der in §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vorgesehenen Tarifobergrenze handelt es sich, wie die Bundesregierung zutreffend darlegt, nicht um eine Preisregelung im Sinne des Art5 EBRL, sondern um eine Konkretisierung des Rechtes auf Grundversorgung zur Sicherstellung, dass diese zu diskriminierungsfreien Preisen erfolgt. Das Energieversorgungsunternehmen entscheidet – insoweit allein unter der Vorgabe, dass dieser Tarif nicht höher sein darf als jener, zu dem das Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl seiner Haushaltskunden beliefert – selbst über den Tarif, den es im Übrigen auch unter der – zu derjenigen der Tarifobergrenze vergleichbaren – Anforderung der Angemessenheit ändern kann (§80 Abs2a ElWOG 2010).
3.3. Eine andere Auslegung der Regelung der Grundversorgung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie in §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 ist auch weder unter Sachlichkeitsgesichtspunkten noch im Hinblick auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte insbesondere auf Erwerbs- und Eigentumsfreiheit der zur Grundversorgung in die Pflicht genommenen Energieversorgungsunternehmen geboten. Auch insoweit konnte die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu Recht entgegentreten:
Die Regelung der Pflicht zur Grundversorgung für Haushaltskunden zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen dient, wie bereits erwähnt, als Leistung der Daseinsvorsorge einem gewichtigen öffentlichen Interesse, weil jeder Mensch heute darauf angewiesen ist, dass ihm Energie bereitgestellt wird (vgl statt vieler Storr, aaO, 643; Damjanovic, Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Inpflichtnahme Privater zur Umsetzung besonderer Verbraucherschutzbestimmungen – am Beispiel von §77 ElWOG und §26 Abs2 VZKG, in Reiffenstein/Blaschek [Hrsg.], Konsumentenpolitisches Jahrbuch 2017, 2017, 127 [161]).
Wie sich insbesondere aus der Stellungnahme der E‑Control ergibt, kommt der Grundversorgung im Sinne des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 eine am Markt der Versorgung mit Energie deutlich untergeordnete Bedeutung im Sinne einer "Auffang-Versorgung" (so die Stellungnahme der E‑Control) zu, wenn etwa nur erheblich unter 1% aller Haushaltskunden diese Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen im Bereich Strom in Anspruch nehmen. Selbst die besondere Situation der Energiekrise, die – wie die Stellungnahme der E‑Control ebenso darlegt, kurzfristig – zu einer gewissen preislichen Attraktivität des Grundversorgungstarifes im vorgenannten Sinn geführt hat, hatte – wohl auch vor dem Hintergrund sozialpolitischer Unterstützungsmaßnahmen des Staates – auf diese Auffangfunktion der Grundversorgung keine erheblichen Auswirkungen. Vielmehr ist, wie der Stellungnahme der E‑Control zu entnehmen ist, unter Berücksichtigung der monatlichen Entwicklungen im Laufe des Jahres 2023 ein stagnierender bzw leicht rückläufiger Trend der Inanspruchnahme der Grundversorgung festzustellen.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich, auch angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich eine marktgestützte Versorgung der Verbraucher zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen, wie die genannte Entwicklung der Grundversorgung in Anspruch nehmender Haushaltskunden zeigt, funktionieren dürfte, bei der Regelung der Pflicht zur Grundversorgung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 um eine sachlich gerechtfertigte, im Lichte der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit der in die Pflicht genommenen Energieversorgungsunternehmen auch sonst verhältnismäßige Regelung, deren Eignung und Erforderlichkeit zur Sicherstellung des dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesses der Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel zieht.
3.4. Schließlich haben die Stellungnahmen im Gesetzesprüfungsverfahren auch gezeigt, dass die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss im Anschluss an einige Literaturmeinungen erwogene Auslegungsvariante, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Grundversorgung eine Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundentarife und solcherart ein annähernd gleiches Preisniveau für Haushaltskunden zur Zielsetzung haben könnten, diesen Regelungen jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Damit erübrigen sich die diesbezüglichen im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes.
4. Das dargelegte Verständnis der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 liegt auch der Regelung der Grundversorgung in §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 zugrunde. Wie im Gesetzesprüfungsverfahren von der Bundesregierung dargetan und nicht bestritten wurde, besteht insoweit zwischen den Regelungen für den Strombereich und den Regelungen in §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 für den Erdgasbereich kein relevanter, insbesondere tatsächlicher Unterschied, der eine andere Auslegung nahelegen würde. Vielmehr folgen §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 insoweit einem einheitlichen Regelungskonzept.
Damit konnten im Gesetzesprüfungsverfahren aus den oben angeführten Gründen auch die gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 im Hinblick auf Art18 Abs1 B‑VG bzw unter Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut werden.
IV. Ergebnis
1. Die in Prüfung gezogenen §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 sowie §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107, idF BGBl I 174/2013 sind somit nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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