VfGH B612/08

VfGHB612/082.7.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 29. September 2006 um 00.08 Uhr in Graz, Wiener Straße 27, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen §24 Abs1 lita Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe iHv € 50,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Februar 2008 keine Folge gegeben.

2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Stadt Graz vom 15. Oktober 1999, A10/1-I-686/3-1999, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V5/09, hob er die Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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