OGH 9Ob52/23x

OGH9Ob52/23x24.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau& Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bucheinsicht (Streitwert 30.000 EUR) und Zahlung (Streitwert 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Juli 2023, GZ 33 R 13/23h‑2, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Dezember 2022, GZ 6 Cg 72/22a‑9, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00052.23X.0424.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

1. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.569,60 EUR (darin enthalten 261,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Das Landesgericht Korneuburg verpflichtete in einem Vorverfahren zu 2 Cg 109/20k die Beklagte mit Teilversäumungsurteil vom 19. 2. 2021, dem Kläger über sämtliche im Zeitraum 1. 2. 2020 bis 30. 11. 2020 mit (namentlich genannten) Kunden geschlossene Geschäfte, die zugunsten des Klägers provisionspflichtig sind oder provisionspflichtig sein könnten, einen vollständigen und richtigen Buchauszug mit bestimmten (im Teilversäumungsurteil genannten) Inhalten zu übermitteln sowie alle Auskünfte zu diesen Geschäftsfällen zu erteilen. Die Entscheidung über das Leistungsbegehren, gerichtet auf Zahlung der sich daraus ergebenden Provisionsbeträge, wurde der Endentscheidung vorbehalten.

[2] Der Kläger begehrt nunmehr, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm (oder nach ihrer Wahl einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich bestellten Buchsachverständigen) Bucheinsicht entsprechend diesem Teilversäumungsurteil zu gewähren (inklusive die Anfertigung von Kopien, Abschriften und digitalen Fotografien); sowie ihm den sich aufgrund der Bucheinsicht ergebenden Betrag zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung dieses Zahlungsbegehrens bis zum Ergebnis der Bucheinsicht vorbehalten bleibt. Er sei als Handelsagent für die Beklagte tätig gewesen. Er habe auch während der Pandemie zahlreiche Geschäftsfälle (über Mund‑Nasen‑Schutz‑Masken) vermittelt und dafür Provisionsakonti erhalten. Vereinbart gewesen sei ein Provisionssatz von 3 bis 5 %. Diese Ansprüche seien von dem von der Beklagten vorgelegten Buchauszug nicht umfasst gewesen. Ihm stehe daher nunmehr ein Anspruch auf Bucheinsicht im Wege der Stufenklage zu.

[3] Die Beklagte bestreitet. Die Klage sei unschlüssig. Sie habe der Rechnungslegungsverpflichtung aus dem Teilversäumungsurteils im Vorverfahren bereits entsprochen. Ein Recht des Klägers auf Bucheinsicht bestehe daher nicht. Außerdem sei dieser Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus stehe diesem Anspruch auch die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des Teilversäumungsurteils im Vorverfahren entgegen.

[4] Das Erstgericht wies die Klage zurück. Ein Handelsvertreter könne mittels Stufenklage nur sein Recht auf Buchauskunft geltend machen, nicht jedoch auf Bucheinsicht. Zuständig für den Antrag auf Gewährung der Bucheinsicht sei nach § 16 Abs 2 HVertrG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher des Unternehmens befänden. Dieses Recht sei vor der gerichtlichen Durchsetzung des Provisionsanspruchs im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.

[5] DemRekurs des Klägers gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Nach § 16 Abs 1 HVertrG könne der selbständige Handelsvertreter die Mitteilung eines Buchauszugs über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. § 16 Abs 2 bis 5 regle, unter welchen Voraussetzungen der Handelsvertreter Bucheinsicht verlangen könne. Dieser Anspruch sei im Verfahren außer Streitsachen durchsetzbar. Daneben stehe ihm nach der Rechtsprechung auch die Stufenklage nach Art XLII EGZPO auf Vorlage einer Abrechnung durch die Mitteilung eines Buchauszugs zu. Es widerspräche sowohl dem präventiven Charakter des Bucheinsichtsverfahrens als auch der Verfahrensökonomie, wenn dem Handelsvertreter, dem ein vollständiger Buchauszug verweigert werde und der entschlossen sei, seine sich aus der Bucheinsicht ergebenden Ansprüche durch eine Leistungsklage durchzusetzen, die erleichternde Bestimmung des Art XLII EGZPO verweigert würde, um ihn erst über den Umweg des Verfahrens außer Streitsachen in die Lage zu versetzen ein zahlenmäßig bestimmtes Begehren geltend machen zu können. Eine (behauptete) Verweigerung eines vollständigen Buchauszugs und damit der Rechnungslegung komme darüber hinaus einer Verschweigung von Vermögen im Sinn des zweiten Falls des Art XLII Abs 1 EGZPO nahe, sodass eine Bucheinsicht auch aus diesem Grund im Wege der Stufenklage zu gewähren sei. Der Zurückweisungsbeschluss sei daher ersatzlos aufzuheben.

[6] Da sich die Begehren im Vorverfahren und im vorliegenden Verfahren nicht deckten, liege auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor.

[7] Der Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht zugelassen, weil die Frage, ob der Handelsvertreter sein Recht auf Bucheinsicht (auch) im Wege der Stufenklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO durchsetzen könne, vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt worden sei.

[8] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wieder herzustellen.

[9] Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[10] Der Revisisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und berechtigt.

[11] I. Die Frist zur Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 521a ZPO). Die Zustellung des Revisionsrekurses an den Kläger erfolgte am 8. 8. 2023. Die im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung datiert mit 4. 9. 2023. Auch unter Berücksichtigung der Fristenhemmung nach § 222 ZPO bis 17. 8. 2023 war die 14‑tägige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

[12] II. 1. Für die Frage, ob ein Begehren im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens an. Die Rechtsdurchsetzung im außerstreitigen Verfahren findet nur statt, wenn eine Sache durch das Gesetz ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diese Verfahrensart verwiesen ist (RS0012214 [T1, T5]; RS0013639 [T7]). Die erforderliche Abgrenzung wird dabei durch den inneren Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie bestimmt (RS0012214 [T6]; RS0013639 [T15]). In diesem Sinn ist das außerstreitige Verfahren auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt (RS0005781 [T6]).

[13] II.2. Der Kläger macht einen Anspruch auf Bucheinsicht verbunden mit einem unbestimmten Leistungsbegehren geltend.

[14] Nach § 16 Abs 1 HVertG kann der Handelsvertreter vom Unternehmer zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte verlangen. Wenn er glaubhaft macht, dass der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder dass ihm die Mitteilung eines Buchauszugs verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozess, bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlage beantragen; zugleich kann er auch beantragen, dem Unternehmer ergänzende Auskünfte aufzutragen, die eine vollständige Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs ermöglichen (Abs 2).

[15] II.3. Der Buchauszug ist nach seinem Namen und seiner Funktion (nur) eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Geschäftsherrn (Arbeitgebers), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Das Recht auf Mitteilung eines Buchauszugs erfasst also (nur) jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (8 ObA 57/05y; RS0028140). Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen (RS0028061; RS0028157).

[16] II.4. Die Bucheinsicht soll es dem Handelsvertreter hingegen ermöglichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ansprüche zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine zum primären Recht auf Buchauszug hinzukommende zusätzliche Kontrollbefugnis.

[17] II.5. Nach herrschender Ansicht ist die Bucheinsicht im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (vgl ErläutRV 578 BlgNr 18.GP  13; 5 Ob 2105/96m; 9 ObA 121/90; Ballon/Fucik/Lovrek in Fasching/Konecny 3, § 1 JN, Rz 267; Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891 [Pkt II.B.]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 1 Rz 145).

[18] Daneben wurde teilweise vertreten, dass nach Wahl des Handelsvertreters das Recht auf Bucheinsicht auch im streitigen Verfahren geltend gemacht werden kann (so etwa Jabornegg, HVG und Maklerrecht [1987], 411 zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage). Abgeleitet wurde dies aus dem Wortlaut des § 16 Abs 2 HVertrG (früher § 15 Abs 2), der festlegt, dass der Handelsvertreter „auch vor dem Prozess“ die Vorlage der Handelsbücher verlangen kann (vgl die Darstellung bei Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891 [Pkt III.B.]). Allerdings lässt sich aus dieser Formulierung nur ableiten, dass Bucheinsicht unabhängig von einer allfälligen Leistungsklage gerichtet auf einen Provisionsanpruch begehrt werden kann (so auch Rassi aaO). Ein Rückschluss auf die Verfahrensart, in der der Anspruch geltend zu machen ist, lässt sich daraus nicht ziehen.

[19] II.6. Neben den bereits zitierten Erläuterungen (ErläutRV 578 BlgNr 18. GP  13) spricht auch die in § 16 HVG normierte Ausgestaltung des Verfahrens sowie der Umstand, dass auch vergleichbare Einsichts‑ oder Informationsrechte im Gesellschaftsrecht im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind (RS0059108; RS0060104; RS0005796; RS0060098; RS0118726), für die herrschende Ansicht.

[20] Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Bucheinsicht im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist. Eine Wahlmöglichkeit der Partei hinsichtlich der Verfahrensart besteht dabei grundsätzlich nicht. Inwieweit eine Bucheinsicht in einem Prozess nach §§ 304 ff ZPO erreicht werden kann, ist hier nicht zu prüfen.

[21] II.7. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats, 8 Ob 527/92, mit der in Abkehr von der früheren Rechtsprechung das Recht des selbständigen Handelsvertreters auf Erhebung einer Stufenklage bejaht wurde, wird in der Literatur teilweise vertreten, dass der selbständige Handelsvertreter die Bucheinsicht außerstreitig oder durch eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO und damit im streitigen Verfahren geltend machen kann (Ballon/Fucik/Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 1 JN Rz 327; Fucik in Rechberger/Klicka 5, § 1 EGZPO, Rz 15; Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz2 § 16 Rz 21). Auch Nocker, HVertrG2 § 16 Rz  68 spricht davon, dass der Anspruch auf Bucheinsicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Provisionsanspruchs im streitigen Verfahren eingeklagt werden kann.

[22] Richtig verweist die Beklagte allerdings darauf, dass sich die Entscheidung des verstärkten Senats nicht auf einen Anspruch auf Bucheinsicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren, sondern auf die Vorlage eines Buchauszugs bezieht. Bejaht wurde das klagsweise durchzusetzende Recht auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO „neben dem im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf Bucheinsicht“.

[23] Auch in der Entscheidung 8 ObA 22/11k wurde zwar darauf verwiesen, dass auch wenn Buchauszug und Bucheinsicht ein Aliud zur Rechnungslegung darstellen, diese zusätzlichen Aufklärungspflichten ebenfalls im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden können. Gegenstand der Entscheidung war allerdings auch in diesem Verfahren ein Buchauszug nicht eine Bucheinsicht.

[24] II.8. Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden (RS0108687 [T2, T3]). Voraussetzung für eine solche Klagenhäufung ist nach § 227 Abs 1 Z 2 ZPO, dass für die geltend gemachten Ansprüche dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Die gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche begründet daher keine Rechtswegszulässigkeit, sondern setzt diese voraus.

[25] Allein Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus, um eine wahlweise Rechtswegszulässigkeit zu begründen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bucheinsicht im Wesentlichen eine Duldungspflicht, keine Rechnungslegungspflicht darstellt. Dementsprechend sieht Bienert‑Nießl (Materielle Auskunftspflichten im Zivilprozess, 245 ff) eine Verbindung des Begehren auf Einsicht in die Handelsbücher mit einem unbestimmten Leistungsbegehren nur „analog zu Art XLII Abs 3 EGZPO“ als möglich an, dies aber unter der Voraussetzung, dass das Bucheinsichtsrecht an sich im streitigen Verfahren geltend gemacht werden kann. Sie führt dazu aus, dass es aus der Sicht der Stufenklage letztlich egal sei, ob sich der Kläger die erforderlichen Daten zur bestimmten Angabe seines Begehrens aus den Büchern selbst „herausholen“ müsse oder ob ihm der Beklagte die Daten liefern müsse. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Stufenklage sei nur eine im streitigen Verfahren durchzusetzende Informationspflicht des Gegners. In diesem Sinn vertritt bereits Bajons (Die Beweisführung durch Handelsbücher – Zugleich ein Betrag zu den Grenzen prozessualer Vorlagepflicht, NZ 1991, 51 ff), dass eine Verbindung der Bucheinsicht – neben dem Anspruch auf Rechnungslegung – mit einem unbestimmten Leistungsbegehren (nur) de lege ferenda überlegenswert wäre. Konecny (in Fasching/Konecny 3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 112) führt aus, dass auch in den Fällen, in denen die Offenlegung ausschließlich im Außerstreitverfahren vorgesehen sei, während die darauf aufbauenden Leistungsansprüche zivilprozessualer Natur seien, das Instrument der Stufenklage nach herrschender Meinung nicht eingesetzt werden könne, es sei eine Rechtsdurchsetzung in zwei getrennten Verfahren erforderlich.

[26] II.9. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertG auch nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.

[27] II.10. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.

[28] Mit der Judikatur im Einklang steht auch die Vorgangsweise der ersten Instanz, den Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen, weil der Antragsteller auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt (3 Ob 82/20k Rz 22; RS0070463; Rechberger/Klicka, ZPO5 § 40a JN Rz 2). Das ergibt sich schon daraus, dass die Überweisung nicht dazu dienen soll, der Partei ein von ihr nicht gewünschtes Ergebnis (Entscheidung in einer anderen als der ausdrücklich gewünschten Verfahrensart) zu ermöglichen. Im konkreten Fall hat der Kläger nicht nur Bucheinsicht begehrt, sondern diesen Antrag ausdrücklichen mit einem (unbestimmten) streitigen Leistungsbegehren verbunden. Davon, dass diese Begehren gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden sind, ist der Kläger offenbar auch in seinen Rechtsmitteln ausgegangen. Damit kommt aber eine – vom Kläger nicht gewünschte – Übertragung allenfalls nur des Bucheinsichtsbegehrens nicht in Betracht.

[29] Von einer Überraschungsentscheidung kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Zulässigkeit des Rechtswegs das zentrale Thema des Verfahrens erster Instanz war.

[30] II.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG beträgt allerdings nur 2,60 EUR. Pauschalgebühr war nicht zu entrichten.

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