Rechtssatz
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.
Auszug — Einsicht — Bucheinsicht — Beteiligung — Vergütung — Belohnung — Abrechnung — Berechnung — Entgelt — Rechnungslegung — Vertreter — Vermittler
4 Ob 76/77 | OGH | 17.05.1977 |
Veröff: IndS 1977 6,1072 = Arb 9590 |
9 ObA 43/06y | OGH | 04.05.2006 |
Beisatz: Der in §10 Abs5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00076_7700000_004
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