OGH 8ObA17/25w

OGH8ObA17/25w12.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei V* GmbH, FN *, vertreten durch die Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 104.423,55 EUR sA sowie Vorlage eines Buchauszugs, Rechnungslegung und Zahlung (Art XLII EGZPO; Gesamtstreitwert 114.423,55 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2025, GZ 6 Ra 48/24m‑33.2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00017.25W.0812.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Dem selbständigen Handelsvertreter steht nach § 16 Abs 1 HVertrG 1993 ein klagbarer Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu (RS0035140); wobei er zwischen diesem Klagerecht und einem außerstreitigen Anspruch nach [nunmehr] § 16 Abs 2 bis 5 HVertrG 1993 wählen kann (vgl 8 Ob 527/92 [verst Senat]). Der Anspruch steht ihm zusätzlich zum und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provision zu; dies dient den Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen (vgl RS0028061; RS0028157; 8 ObA 22/11k).

[2] 1.2. Der Buchauszug ist nach seinem Namen und seiner Funktion (nur) eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Geschäftsherrn, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Das Recht auf Mitteilung eines Buchauszugs erfasst also (nur) jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (8 ObA 57/05y; RS0028140); der Geschäftsherr hat daher Informationen über alle Umstände bereitzustellen, die für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters relevant sein könnten, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können (vgl 9 ObA 95/15h; 1 Ob 34/15d).

[3] Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich generell nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung; es kommt in erster Linie darauf an, dass die Erhebung bestimmter Umstände für den Vertragspartner mit Schwierigkeiten verbunden ist, die mit der Abrechnung widerlegt werden können, und dem Rechnungslegungspflichtigen die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (vgl RS0106851). Zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs gehören daher im Allgemeinen Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen – vgl 8 ObA 2/03g).

[4] 1.3. Ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn in klarer und übersichtlicher Weise (vgl 8 ObA 2/03g; 9 ObA 69/92; RS0028140 [T2]) eine formell vollständige, grundsätzlich detaillierte und sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfende (vgl 9 ObA 50/11k) Rechnung gelegt wurde; ob dies vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (vgl RS0004372 [T7, T8]).

[5] 2.1. Nach § 22 Abs 1 HVertrG 1993 kann der Vertretungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es nach Abs 3 Z 2 lit a leg cit anzusehen, wenn der Unternehmer die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

[6] 2.2. Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, dass dem die Auflösung Erklärenden ein weiteres Zuhalten des Vertrags – auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist bzw bis zum Ablauf einer vereinbarten Befristung (9 ObA 40/18z) – nicht zugemutet werden kann (vgl RS0106000; vgl allgemein auch RS0027780, RS0018842). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt zwar das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle (vgl RS0108379 [T2, T13]), jedoch muss der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreichen und damit geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen (RS0108379 [T11]).

[7] 2.3. Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen eine vorzeitige Vertragsauflösung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes erklären, weil ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten objektiv dahin gedeutet werden muss, dass der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet (RS0111862; vgl auch RS0124100 [T2]).

[8] Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf aber nicht überspannt werden (vgl RS0029273 [T16]): Ob ein Zuwarten sachlich gerechtfertigt ist, hängt wesentlich davon ab, ob darin nach den Umständen des Falls ein Verzicht auf die Geltendmachung des Beendigungsgrundes zu erblicken ist oder ob es dafür andere, einen Verzicht nicht nahelegende Gründe gibt; Verzögerungen, die in der Natur des Vertragsverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind, müssen anerkannt werden (RS0029328 [T16, T17]).

[9] 2.4. Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden (RS0108379); dasselbe gilt für die Frage, ob ein wichtiger Auflösungsgrund im Sinne des § 22 HVertrG vom Handelsvertreter unverzüglich geltend gemacht wurde (vgl RS0111862 [T3]).

[10] 3.1. Das Berufungsgericht sah das Klagebegehren auf Buchauszug (mit 14 von 23 begehrten Detailpositionen) als berechtigt an, weil einzelne Informationen, deren Vorhandensein und Verfügbarkeit die Beklagte in erster Instanz zugestanden habe und die für die Überprüfung der Provisionsabrechnung auf Vertragsgemäßheit erforderlich wären (insbesondere Daten betreffend das mit dem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts verknüpfte Entstehen des jeweiligen Provisionsanspruchs sowie betreffend Nichtauslieferungen und Stornierungen und deren Gründe), in den dem Kläger bis dahin übermittelten – formal wie inhaltlich somit mangelhaften – Umsatzlisten nicht enthalten sind. Dem Handelsvertreter eine ordnungsgemäße Abrechnung, einen Buchauszug oder eine Bucheinsicht zu verwehren, sei eine wesentliche Vertragsverletzung, die – hier auch im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit selbst der anwaltlichen Beantwortung des Verlangens des Klägers und die darin aufgestellte tatsachenwidrige Behauptung des Vorliegens der Daten – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht habe. Die Auflösungserklärung sechs Tage nach Erhalt einer dergestalt ungenügenden Antwort sei im Hinblick auf die dem Kläger als Laien zuzugestehende Überlegungszeit und Kommunikation mit seinem Anwalt rechtzeitig.

[11] 3.2. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung und des den Gerichten im jeweiligen Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

[12] 4. Eine hier aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:

[13] 4.1. Die Ansicht, dass die dem Kläger übermittelten Unterlagen alle für die Provisionsberechnung benötigten Angaben enthalten hätten und der Provisionsanspruch des Klägers bereits durch einfachen Vergleich seiner Bestellungen bzw Retourscheine mit den Auslieferungen und monatlich übermittelten Unterlagen prüfbar wäre, geht nicht vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus; ebenso feststellungsfremd wäre es, wenn die Revision nahelegen wollte, der Anspruch des Klägers bestehe im Sinne der zum Rechnungslegungsanspruch allgemein ergangenen Rechtsprechung (vgl RS0034907) schon deshalb nicht zu Recht, weil er die erforderlichen Daten schon anderweitig in Erfahrung bringen gekonnt habe.

[14] Mit der Behauptung, man hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass alle bestellten Produkte provisionswirksam abgerechnet worden seien, verkennt die Revision, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch Transparenz erst herstellen und so die Überprüfung ermöglichen soll, ob ein Zahlungsanspruch überhaupt besteht.

[15] Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Datum der Auslieferung ident sei mit dem (in den Umsatzlisten fehlenden) Datum des Zustandekommens des Geschäfts; hierzu liege auch kein Vorbringen vor. Wie hierbei ein Vorbringen der Beklagten, letztlich werde „durchwegs alles, was bestellt wird, auch bezahlt“, in einer einen Mangel des Berufungsverfahrens begründenden Weise übergangen worden sein sollte, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Hinweis auf ein einzelnes Beweisergebnis, was zudem verkennt, dass Fragen der Beweiswürdigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RS0043371 uva).

[16] 4.2. Ob der Buchauszug rundweg verweigert wurde (vgl 6 Ob 211/08k) oder „nur“ dessen vertragsgemäße Vervollständigung, ändert nichts daran, dass es zumindest nicht korrekturbedürftig ist, im Festhalten der Beklagten an den nach den Feststellungen mangelhaften Umsatzlisten einen wichtigen Grund zur Auflösung zu erblicken, schon weil eine formal wie inhaltlich einwandfreie, vollständige und transparente Abrechnung und Provisionsermittlung an einen wesentlichen Aspekt der wechselseitigen Vertragspflichten rührt. Es kann vertretbar als zur sofortigen Auflösung berechtigende Erschütterung des Vertrauens des Vertragspartners angesehen werden, wenn – über weite Strecken nur der Beklagten verfügbare – Unterlagen für provisionsrelevante Umstände mit der Behauptung nicht offengelegt werden, man habe dies ohnehin bereits getan; dass andere verlangte Positionen „überschießend“ gewesen sein mögen, ändert somit nichts an der Vertretbarkeit der Wertung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Berechtigung anderer wesentlicher Punkte – weiterhin – vertragswidrig leugnet. Rechtliche Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang sind nicht erkennbar.

[17] Aus dem Umstand, dass die jahrelange Praxis anders gewesen sein mag, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich ein Handelsvertreter damit des Rechts begeben hätte, Unvollständigkeit und Intransparenz der Provisionsermittlung aufzugreifen und nunmehr deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bereits das Berufungsgericht hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die bereits erwähnte tatsachenwidrige Behauptung des Vorliegens von Daten keinesfalls geeignet war, ein – von der Beklagten in erster Instanz auch nicht behauptetes – Fehlen ihres Verschuldens zu belegen.

[18] Die Frage des Verschuldens eines Vertragsteils an einer vom Gegner als wichtigen Grund für die Auflösung ins Treffen geführten Vertragsverletzung wurde vom Erstgericht ausdrücklich erörtert. Eine Verletzung der Erörterungspflicht (§§ 182 f ZPO) in Ansehung der Behauptungs- und Beweispflicht hierfür wurde in der Berufung der Beklagten nicht gerügt und kann daher nicht erst mit der Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0037325). Zudem lässt die Beklagte nicht einmal in ihrer Revision erkennen, was sie im Falle einer als ordnungsgemäß angesehenen Erörterung ihres Vorbringens über die bloße Behauptung hinaus, sie treffe kein Verschulden, als Begründung für die in der Revision ins Treffen geführte Vertretbarkeit ihrer Rechtsansicht konkret und substanziiert vorgebracht hätte (vgl RS0037325 [T5]).

[19] 4.3. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Spanne von sechs Tagen zwischen Ablehnungsschreiben der Beklagten und Auflösungserklärung könne hier an der Rechtzeitigkeit Letzterer nichts ändern, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Revision vermag nicht darzulegen, aus welchem Grund – zumal vor dem Hintergrund der sich davor ohnehin bereits über Wochen hinziehenden anwaltlichen Korrespondenz – ein Zuwarten vorläge, das objektiv dahin gedeutet werden könnte, der Auflösungsberechtigte empfinde die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im konkreten Fall nicht als unzumutbar.

[20] 4.4. Auch sonst behauptete Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor:

[21] Den Fragen, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, und wie Feststellungen, Begründung und Sinngehalt einer Gerichtsentscheidung auszulegen und zu verstehen wären, kommt – wenn (wie hier) keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt – keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (vgl RS0042828; RS0118891).

[22] Das Berufungsgericht hat es als von der Beklagten zugestanden angesehen, dass die vom Kläger begehrten Daten bei ihr vorhanden seien und darauf verwiesen, dass dies auch das Erstgericht „offenbar“ so verstanden habe. Warum dies jeweils unvertretbar sein sollte, zeigt die Revision nicht auf.

[23] Die Behauptung, die – zudem entgegen der Revision vom Berufungsgericht sehr wohl begründete – Verneinung der Anwendbarkeit deutscher Judikatur sei „per se ein Verfahrensmangel“, ist schlicht unverständlich.

[24] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

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