OGH 8Ob80/25k

OGH8Ob80/25k26.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* T*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen 31.694,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2025, GZ 12 R 20/25m‑19.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00080.25K.0526.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C‑9/25 und C‑440/23 wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions‑)Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C‑9/25 und C‑440/23 registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C‑390/12 , C‑79/17 und C‑545/18 bereits geklärt sind (vgl etwa 8 Ob 54/25m; 8 Ob 31/24b mwH).

Zu II.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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