OGH 7Ob97/25b

OGH7Ob97/25b7.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI B*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2025, GZ 1 R 63/25y‑13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. Februar 2025, GZ 8 C 319/24f‑9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00097.25B.0807.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand seit 1. 2. 2012 ein Versicherungsvertrag mit der Polizzennummer *. Dieser Versicherungsvertrag wurde am 29. 9. 2014 durch einen Folgevertrag mit der Polizzennummer * ersetzt, der neben einer Unfallversicherung die Sparten „Familien-Rechtsschutz“ und „Verkehrs‑Rechtsschutz“ enthielt.

[2] Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz‑Versicherung mit gehobener Deckung (ARBG 2011) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)?

1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

[…]

3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.

4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 25).

[3] Mit Schreiben vom 18. 10. 2019 kündigte die Beklagte zum Versicherungsvertrag mit der Polizzennummer * die Sparten Familien‑Rechtsschutz und Verkehrs‑Rechtsschutz. Dieses Schreiben wurde per Einschreiben am 23. 10. 2019 an die Klägerin versandt.

[4] Mit E‑Mail vom 23. 6. 2022 ersuchte der Klagsvertreter in Vertretung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu Polizzennummer * um Rechtsschutzdeckung einer Klagsführung wegen zu viel verrechneter Bankzinsen. Die Beklagte lehnte eine Deckung mit E‑Mail vom 27. 6. 2022 ab.

[5] Mit der am 25. 7. 2024 eingebrachten Klage begehrt dieKlägerin die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

[6] DieBeklagte wendet – soweit für das Rekursverfahren relevant – ein, aufgrund der teilweisen Kündigung des Versicherungsvertrags sei gemäß Art 3.3 ARBG Leistungsfreiheit eingetreten. Eine Präklusion wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs 3 VersVG wendete sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein.

[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[8] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin im Sinn des Aufhebungsantrags Folge. Da das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und wann die Klägerin das Kündigungsschreiben im Jahr 2019 erhalten habe, könne die Wirksamkeit der Kündigung und damit die behauptete Beendigung des Versicherungsvertrags nicht beurteilt werden. Die Beklagte habe eine Deckung zwar qualifiziert iSd § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt. Auch sei die Ausschlussfrist verstrichen. Die amtswegige Wahrnehmung der Präklusion scheide jedoch aus. Mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten könne diese nicht aufgegriffen werden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es sich bei der Frist des § 12 Abs 3 VersVG um eine Verjährungsfrist handle, die nur über Einwand des Beklagten aufgegriffen werden könne, oder eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist.

[9] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.

[10] Die Klägerin begehrt in ihrerRekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihm den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[12] 1.1. § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]).

[13] 1.2. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist dagegen eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (RS0080317), auf die §§ 1494 und 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sind (RS0034608 [T1, T2]; 7 Ob 79/09g). Sie wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RS0080317). Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter (7 Ob 79/09g). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (7 Ob 274/05b).

[14] 1.3. Von der Verjährung sind nach herrschender Ansichtdie Fälle der Präklusion zu unterscheiden, also Fristen, die von vornherein die Dauer des Rechts begrenzen. Nach herrschender Meinung ist aber im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Regeln für die Verjährung sinnvoll anzuwenden sind. Ein Teil der Lehre leugnet überhaupt die Existenz von solchen Fallfristen oder tritt de lege ferenda für deren Abschaffung ein. Auch die Rechtsprechung verneint bei gewissen Ausschlussfristen die amtswegige Wahrnehmung (vgl Meissel in KBB7 § 1451 Rz 5).

[15] 2.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Frist des § 12 Abs 3 VersVG von Amts wegen wahrzunehmen ist.

[16] 2.2.1. Dazu führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 46/82 zu einem insoweit vergleichbaren Fall aus, auf die Frage einer allfälligen Leistungsfreiheit nach § 12 Abs 3 VersVG aF sei schon deshalb nicht einzugehen, weil sich der Versicherer im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Grund der Leistungsfreiheit nicht berufen habe. Von Amts wegen sei ungeachtet der dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil der Versicherer auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten könne.

[17] 2.2.2. In der Entscheidung 7 Ob 24/12y wurde – wegen des dort vom Versicherer erhobenen Präklusionseinwands – hingegen ausdrücklich offengelassen, ob die Frist des § 12 Abs 3 VersVG auch schon von Amts wegen wahrzunehmen wäre.

[18] 2.3. Nach der Rechtsprechung des BGH (IV ZR 89/05; vgl II ZR 90/57, NJW 1959, 241) zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 12 Abs 3 VVG aF stehe das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs 3 VVG gesetzten Klagsfrist im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht habe den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf berufe. Eine Prüfung von Amts wegen komme insoweit nicht in Betracht. Denn die Präklusionsfrist sei allein zugunsten des Versicherers geschaffen worden und stehe daher auch zu dessen Disposition. Ihm allein sei – im Gegensatz zur Verjährung – überlassen, ob und wann er die Frist durch Erklärung in Gang setze. Zudem könne er die Präklusionsfrist durch einseitige Erklärung nachträglich verlängern oder auf sie verzichten. Daher sei es Sache des Versicherers, im gerichtlichen Verfahren zu erkennen zu geben, ob er sich auf die Frist berufen wolle. In der deutschen Literatur vertrat insbesondere Römer (in Römer/Langheid, VVG² § 12 Rz 32) dieselbe Ansicht (ebenso Schlegelmilch in Beckmann/Matuschke‑Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch1 § 21 Rz 150; aA Bruck/Möller, VVG8 § 12 Anm 48; Prölss in Prölss/Martin, VVG27 § 12 Rz 45; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht³ Rz 383).

[19] 2.4. Die österreichische Literatur ist zu dieser Frage uneinheitlich.

[20] 2.4.1. Nach Gruber (Verfahrenshilfe und Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG – Zugleich ein Beitrag zur Verjährungsunterbrechung, JBl 1991, 564 [570 f]; ders in Honsell, Berliner Kommentar VVG § 12 Rz 45) erscheine die in 7 Ob 46/82 angeführte Verzichtsmöglichkeit nicht eindeutig. Die amtswegige Wahrnehmung der Präklusion bedeute, dass der Anspruch unabhängig von einer Willensbetätigung (Einrede) des Anspruchsgegners verfriste. Dabei könne im Gegensatz zur Verjährung (§ 1502 ABGB) ein Verzicht des Anspruchsgegners vor Fristablauf nichts an der Verfristung ändern. Wenn überdies ein präkludierter Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr bestehe, so könne auf seine Geltendmachung nachträglich nicht verzichtet werden. Eine Analogie zu den Verjährungsvorschriften sei nicht vorzunehmen.

[21] 2.4.2. Dieser Ansicht folgt Steinbüchler (Fälligkeit und Verjährung im Versicherungsrecht [2017] 163 ff; ders in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [8. Lfg 2021] § 12 Rz 36).

[22] 2.4.3. Auch Schauer (Versicherungsvertragsrecht³ 210) tritt dafür ein, die Präklusivfrist nach § 12 Abs 3 VersVG sei vom Gericht nicht nur über Einrede, sondern auch amtswegig wahrzunehmen.

[23] 2.4.4. Demgegenüber vertritt A. Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht [1952] 188), die einredeweise Geltendmachung ergebe sich aus einem Größenschluss zur Verjährung. Wenn sogar diese nur auf Einrede berücksichtigt werde, müsse dies umso mehr für die im Interesse des Versicherers gelegene Frist nach § 12 Abs 3 VersVG gelten.

[24] 2.4.5. Weil der Versicherer auf die Geltendmachung von Rechtsfolgen aus § 12 Abs 3 VersVG verzichten könne, sei seine allfällige Leistungsfreiheit auch nach Lorenz (in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz² § 12 Rz 110) nicht von Amts wegen zu beachten.

[25] 2.4.6. Nach Jeremias (Die Deckungsablehnung des Versicherers nach § 12 VersVG [2019] 234 ff) wiederum sei ein Eingriff in die Freiheit des Versicherers, selbst über sein Leistungsverweigerungsrecht zu entscheiden, abzulehnen. Unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Dispositionsbefugnisse des Versicherers ergebe sich erst durch dessen Einrede ein Leistungshindernis. Es unterliege daher – wie bei § 1501 ABGB – der Parteiwillkür, sich auf den Fristablauf nach § 12 Abs 3 VersVG zu berufen. Die analoge Anwendung des § 1501 ABGB sei damit geboten, womit eine Wahrnehmung des Fristablaufs nur über Einrede des Versicherers erfolge.

[26] 3.1. Der Fachsenat hält trotz der in der Lehre geäußerten Kritik daran fest, dass die Frist des § 12 Abs 3 VersVG nur über Einwendung wahrzunehmen ist.

[27] 3.2. Der Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG liegt in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (7 Ob 61/07g; 7 Ob 124/20s; RS0038945). Eine ähnliche Zielsetzung liegt den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde. Primäre Zielsetzung des Verjährungsrechts ist nämlich der Schutz des Schuldners vor Überraschung und Beweisnot, womit primär seinen Individualinteressen Rechnung getragen werden soll (10 Ob 113/07a; 3 Ob 198/23y Rz 16; 5 Ob 116/23d Rz 29; vgl 6 Ob 239/20w Rz 29 mwN).

[28] 3.3. Die gesetzlich zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich zudem mit dessen umfassenderBefugnis, über die Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG zu disponieren. Nach der Erhebung von Ansprüchen (vgl 7 Ob 117/15d) ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd § 12 Abs 3 VersVG in Gang setzt. Der Versicherer kann eine laufende Frist auch nachträglich verlängern (7 Ob 3/82; 7 Ob 30/84). Zudem kann er – selbst nach Eintritt der Präklusion (vgl 7 Ob 147/09g) – auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten (RS0080313). Die Berufung auf den Fristablauf steht damit zu seiner Disposition.

[29] 3.4. Diese Rechtslage und die Ähnlichkeit der Zielsetzung rechtfertigt im Fall des § 12 Abs 3 VersVG eine analoge Heranziehung des § 1501 ABGB. Der Ablauf der dort normierten Verfallsfrist ist daher nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung wahrzunehmen.

[30] 3.5. Das Berufungsgericht hat damit zutreffend erkannt, dass mangels Einwendung der Beklagten die amtswegige Wahrnehmung der Präklusion nach § 12 Abs 3 VersVG ausscheidet.

[31] 4.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass zur Beurteilung, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag beendet wurde, weitere Feststellungen zum Zugang des Kündigungsschreibens gegenüber der Klägerin fehlen. Abgesehen davon, dass sich weder der Rekurs noch die Rekursbeantwortung mit dieser Thematik weiter auseinandersetzen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dann, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dem nicht entgegentreten (RS0042179).

[32] 4.2. Im fortzusetzenden Verfahren wird zudem zu erörtern und beurteilen sein, ob die in der Klage, für welche Deckung begehrt wird, von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Abrechnung von Sollzinsen am Verrechnungskonto samt Rückzahlung, Haftung wegen unterbliebenen Anratens einer Stopp‑Loss‑Order für jeden ihrer Depotwerte ab 1. 11. 2021 sowie Haftung wegen unterbliebener Informationen insbesondere zur Zins- und Marktlage zum 1. 7. 2021 bzw die jeweils zugrunde liegenden Handlungen nach den Versicherungsbedingungen als ein einziger Versicherungsfall oder als mehrere Versicherungsfälle anzusehen sind (vgl RS0111811) sowie darauf aufbauend wann der Versicherungsfall (die mehreren Versicherungsfälle) als eingetreten gilt (gelten). Danach wird sich – falls der Versicherungsvertrag wirksam beendet wurde – auch die Frage richten, ob der Versicherungsfall (die mehreren Versicherungsfälle) gemäß Art 3.1. ARBG 2011 während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder außerhalb davon eingetreten ist (sind) und schon aus diesem Grund kein Deckungsanspruch besteht. Die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum trifft dabei den Versicherungsnehmer (7 Ob 207/24b Rz 15; vgl RS0111811; RS0043438).

[33] 4.3. Mit ihren Rekursausführungen, die Klägerin hätte aus der im Jahr 2019 übermittelten Neufassung der Polizze schließen müssen, dass sich der Leistungsumfang des Versicherungsvertrags geändert habe, und habe sie insofern einer Vertragsanpassung (schlüssig) zugestimmt, verstößt die Beklagte gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Ein solches Vorbringen hat sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Schon aus diesem Grund erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

[34] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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