OGH 5Ob9/25x

OGH5Ob9/25x2.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin Mag. E*, wegen Anmerkung ob der Liegenschaft EZ * KG *, hier: Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Dezember 2024, GZ 4 Nc 21/24f‑4, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00009.25X.0402.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beantragte die Anmerkung des „Retentionsrechts gemäß § 471 Abs 1 ABGB in Verbindung mit § 14d Abs 4 und 5, 15b, 15c und 17 WGG“ ob einer im Eigentum einer Gemeinnützigen Bauvereinigung stehenden Liegenschaft.

[2] Das Bezirksgericht Salzburg wies diesenAntrag mit der Begründung ab, eine derartige Anmerkung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

[3] Im dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin lehnte sie – wie bereits in einem vorangegangen Schriftsatz – das Bezirksgericht Salzburg, Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz wegen Befangenheit ab.

[4] Daraufhin wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

[5] Der erkennende Senat wies mit Beschluss vom 14. November 2024, 5 Nc 23/24p, die Ablehnung betreffend aller Richter des Oberlandesgerichts Linz zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz.

[6] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Ablehnung betreffend aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Salzburg zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Salzburg an das Landesgericht Salzburg.

[7] Die Ablehnungswerberin mache geltend, das Bezirksgericht Salzburg und Landesgericht Salzburg seien von ihrer Erwachsenenvertreterin zur Verantwortung gezogen worden und wegen nicht näher dargelegter gesetz‑/rechtswidriger Handlungen zu 13 Os 45/20x des Obersten Gerichtshofs angeklagt. Da die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten, die Person des abgelehnten Richters betreffenden, Ablehnungsgründen möglich und die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts unzulässig sei, sei die unsubstanziierte Ablehnung der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Salzburg zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der Richter dieses Gerichts bedürfte. Aufgrund der Zurückweisung der Ablehnung sei das Landesgericht Salzburg nun in der Lage, über die Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Salzburg zu entscheiden.

[8] Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin durch ihre Erwachsenenvertreterin erhobene Rekurs aus den Gründen der „Nichtigkeit, Unwirksamkeit sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung“, in dem sie (erkennbar) die Abänderung im Sinne des Ausspruchs der Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Salzburg anstrebt und auch sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs ablehnt.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[10] 1. Vorauszuschicken ist, dass der hiefür zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs mit Entscheidung vom 20. Februar 2025, 2 Nc 6/25t, den Ablehnungsantrag der Antragstellerin vom 15. Jänner 2025 gegen alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten zurückgewiesen hat.

[11] 2. In Ablehnungssachen richtet sich das Rekursverfahren und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptfahren maßgeblich sind (RS0035708; RS0006000). Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (5 Ob 233/10s; RS0006000). Rekurse in Grundbuchsachen bedürfen nicht zwingend der Unterschrift eines Rechtsanwalts, sodass der von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin namens der Antragstellerin erhobene Rekurs zulässig ist (RS0006000 [T3]).

[12] 3. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RS0045983) kann aber nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden, sondern nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0045983 [T13]). Diesen Anforderungen wurde der Ablehnungsantrag der Antragstellerin nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlandesgerichts Linz nicht gerecht.

[13] 4. Die Ablehnungswerberin macht geltend „das Landesgericht Salzburg“ sei von ihrer Erwachsenenvertreterin zur Verantwortung gezogen worden und wegen „gesetz‑rechtswidriger Handlungen“ zu 13 Os 45/20x des Obersten Gerichtshofs angeklagt. Einen Befangenheitsgrund – dessen Tatsachengehalt zumindest einer Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zugänglich sein müsste (1 Ob 59/18k) – legt die Antragstellerin damit nicht nachvollziehbar dar (5 Nc 23/24p), zumal die von ihr genannte Geschäftszahl die Zurückweisung von Anträgen der Erwachsenenvertreterin auf Erneuerung eines gegen sie geführten Strafverfahrens betrifft und diese Sache rechtskräftig erledigt ist. Abgesehen davon würde auch die – im Rekurs aufgestellte – Behauptung, dass „das Bezirksgericht sowie das Landesgericht Salzburg unter anderem wegen § 302 StGB zu 13 Os 45/20x des Obersten Gerichtshofs zur Verantwortung gezogen werden“ nicht ausreichen, weil von jedem Richter erwartet werden kann, dass er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei ihn klagt, gegen ihn Aufsichtsbeschwerden, Disziplinar‑ oder Strafanzeigen erstattet (RS0045970; 1 Ob 59/18k).

[14] 5. Der angefochtene Beschluss orientiert sich an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, sodass dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann. Damit wird der zuständige Senat des Landesgerichts Salzburg in die Lage versetzt, über den weitergehenden Ablehnungsantrag in Bezug auf sämtliche Richter des Bezirksgerichts Salzburg zu entscheiden (RS0109137 [T4]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte