OGH 2Nc6/25t

OGH2Nc6/25t20.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin M*, aufgrund des Ablehnungsantrags der Antragstellerin den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00006.25T.0220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Der Ablehnungsantrag vom 15. 1. 2025 gegen „alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten“ wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 75 Abs 2 GBG und § 10 Abs 6 AußStrG).

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre gesetzliche Erwachsenenvertreterin, mit Schriftsatz vom 17. 5. 2024 Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Salzburg als Grundbuchsgericht, mit der ihr Antrag auf Anmerkung abgewiesen worden war. Darin lehnte sie – wie bereits in einem vorangegangenen Schriftsatz – „das Bezirksgericht Salzburg, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ wegen angeblicher Befangenheit ab.

[2] Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 14. 11. 2024, 5 Nc 23/24p, die Ablehnung, soweit sie alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betraf, zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz.

[3] Dieses wies mit Beschluss vom 12. 12. 2024, 4 Nc 21/24f, die Ablehnung, soweit sie alle Richter des Landesgerichts Salzburg betraf, zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Bezirksgerichts Salzburg dem Landesgericht Salzburg.

Rechtliche Beurteilung

[4] In ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs lehnt die Antragstellerin (erneut – vgl 2 Nc 96/23z) alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten ab. Der Oberste Gerichtshof habe bei seiner Entscheidung im Erwachsenenschutzverfahren (2 Nc 96/23z [Zurückweisung einer „Pauschalablehnung“ aller Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten im Zusammenhang mit einer Ablehnungsentscheidung im Erwachsenenschutzverfahren]) „die StPO, die ZPO, das AHG und die JN erneut außer Acht gelassen und sich damit iS § 302 StGB schuldig gemacht“.

[5] 1. Der Ablehnungsantrag ist nicht begründet.

[6] Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (7 Nc 13/23f Rz 2 mwN). Die pauschale und unsubstanziierte Ablehnung sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (RS0045983 [T14]).

[7] 2. Überdies liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO vor. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051). Die bereits wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich als zweckloses Vorgehen. Weitere vergleichbare Schriftsätze der Betroffenen werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird (2 Nc 23/24s Rz 5).

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