OGH 4Ob516/93; 1Ob176/24z (RS0026415)

OGH4Ob516/93; 1Ob176/24z25.3.2025

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex - ante - Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Es ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungsspielraum und Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Normen

ABGB §1299 A3
ABGB §1300 A

4 Ob 516/93OGH08.06.1993

Veröff: ÖBA 1993,987 = RdW 1993,331 = ecolex 1993,669

1 Ob 176/24zOGH25.03.2025

Beisatz: Hier: Auskunft eines Tourismusverbandes (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00516_9300000_002

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