OGH 4Ob3/24f; 7Ob66/25v (RS0134865)

OGH4Ob3/24f; 7Ob66/25v21.5.2025

Rechtssatz

Unterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.

Kostenersatz Streitgenossenschaft — Kostenersatz Nebenintervention

 

Normen

ZPO §17
ZPO §20
ZPO §41

4 Ob 3/24fOGH25.06.2024

Ihre kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener einer (vermeintlichen) Nebenintervenientin, die im Zwischenstreit über ihre Zulassung unterliegt (vgl RS0035436). (T1)

7 Ob 66/25vOGH21.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20240625_OGH0002_0040OB00003_24F0000_000

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