European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00201.24Y.0411.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin machte gegen die Beklagte auf das UWG gestützte Unterlassungsansprüche mit Klage geltend und brachte zugleich einen Sicherungsantrag ein.
[2] Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag übereinstimmend ab.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zielte auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.
[3] Nach Erhebung dieses Rechtsmittels im Sicherungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Erstgericht einen Vergleich über das Begehren im Hauptverfahren und sämtliche Prozesskosten einschließlich der Kosten im Sicherungsverfahren.Die Klägerin zog unter einem ihren Sicherungsantrag zurück. Der Vergleich ist rechtswirksam.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[5] 1. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden (RS0041999).
[6] 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer, also ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers (vgl RS0043815, RS0002495). Diese Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen (6 Ob 36/08z [Pkt 2.2]).
[7] Zieht die gefährdete Partei ihren Provisorialantrag zurück, fällt ihre Beschwer für den Revisionsrekurs weg, mit dem hier die Erlassung der einstweiligen Verfügung erreicht werden sollte (vgl 6 Ob 36/08z [Pkt 2.6]).
[8] 3. Wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO grundsätzlich der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (RS0036102).
[9] Wer – wie hier die Rechtsmittelwerberin durch Antragszurückziehung – den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (RS0114749).
[10] Im vorliegenden Fall haben die Parteien außerdem im Vergleich eine offensichtlich abschließende Regelung zu den Verfahrenskosten getroffen, in der auch die Kosten des Sicherungsverfahrens ausdrücklich berücksichtigt werden, sodass keine Kostenentscheidung zu treffen ist.
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