OGH 6Ob649/87; 6Ob36/08z; 4Ob201/24y (RS0041999)

OGH6Ob649/87; 6Ob36/08z; 4Ob201/24y11.4.2025

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.

Normen

ZPO §483 Abs3

6 Ob 649/87OGH27.08.1987

Veröff: EvBl 1988/41 S 251 = ÖBl 1989,61

6 Ob 36/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat nicht nur seinen Sicherungsantrag zurückgezogen, sondern ausdrücklich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T2)

4 Ob 201/24yOGH11.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19870827_OGH0002_0060OB00649_8700000_001

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