European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00061.25D.0416.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2024 zu 3 Ob 117/24p an den Europäischen Gerichtshof wird zurückgezogen.
4. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 9. April 2025 selbst zu tragen.
5. Davon wird das Erstgericht verständigt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 8. August 2024, 3 Ob 117/24p, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftige Fragen zur VO 715/2007/EG sowie der Durchführungs-VO 692/2008/EG zur Vorabentscheidung vor und setzte das Rekursverfahren bis zur Entscheidung darüber aus.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit Schriftsatz vom 9. April 2025 erklärte die Klägerin (noch vor Einlangen der Vorabentscheidung), die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[3] 1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (7 Ob 39/25y; 3 Ob 17/24g mwN; RS0081567 [T19]).
[4] 2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421).
[5] 3. Da infolge Zurücknahme der Klage eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).
[6] 4. Für den Schriftsatz mit dem die Klage zurückgezogen wird, steht ein Kostenersatzanspruch nach §§ 41, 50 ZPO nicht zu (3 Ob 102/18y; 6 Ob 202/23h). Eine Vereinbarung über die Kostentragung iSd § 237 Abs 3 ZPO hat die Klägerinnicht behauptet (6 Ob 94/24b Rz 4 mwN).
[7] 5. Das etwaige Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht (vgl 1 Ob 90/18v; 8 Ob 83/18s ua).
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