European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00048.23I.0315.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Das als „voller Rekurs sowie außerordentlicher Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht fasste einen Beschluss auf Exekutionseinstellung.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „voller Rekurs sowie außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Betreibenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss sowie die Einstellung der Forderungsexekution nach § 294 EO durch das Erstgericht aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (RS0002321 [T12 und T14]; RS0012387 [T15]). Von dieser Regelung macht die EO nur in bestimmten Fällen eine Ausnahme (zu diesen 3 Ob 100/22k [Rz 6] mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass der Betreibende vom Erstgericht nicht gehört wurde, führt entgegen der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Konformatsbeschluss, ebensowenig, dass das Rekursgericht unter Berufung auf das Neuerungsverbot auf Argumente des Rekurswerbers nicht einging. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ oder wie auch immer bezeichnetes
Rechtsmittel (hier: „voller Rekurs“) nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
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