European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00003.26A.0127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurswird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 trug das Erstgericht dem Verpflichteten gemäß § 27a Abs 2 EO auf, dem Exekutionsverwalter näher umschriebene Urkunden zu übersenden und bestimmte Auskünfte zu erteilen.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).
[5] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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