OGH 3Ob123/25x

OGH3Ob123/25x17.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die M2S Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Verbesserung und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 2 R 22/24f-53, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. November 2023, GZ 42 Cg 13/20g-47, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00123.25X.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 402,86 EUR (darin 67,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb im Jahr 2017 von der Beklagten nach mehrmaliger Besichtigung eine Eigentumswohnung. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Käufer die vorhandenen sichtbaren und feststellbaren Qualitäts- und Arbeitsmängel an den Oberflächen gesehen und zur Kenntnis genommen habe und dass alle diese sichtbaren Mängel durch eine Preisreduktion im Ausmaß von insgesamt 49.000 EUR endgültig abgegolten seien.

[2] Der Kläger begehrte, die Beklagte zu konkreten, in insgesamt 18 Einzelpunkten formulierten Mängelbehebungsmaßnahmen zu verpflichten, sowie die Haftung der Beklagten für künftige Schäden festzustellen.

[3] Die Beklagte wendete ein, die einzelnen Begehren beträfen zum Großteil behauptete Schäden an allgemeinen Teilen des Hauses, weshalb der Kläger für die beantragten Maßnahmen nicht aktivlegitimiert sei. Die anderen, in der Wohnung selbst behaupteten Mängel seien durch die vertraglich vereinbarte Preisreduktion bereits abgegolten. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht.

[4] Das Erstgericht wies das Verbesserungsbegehren mit Ausnahme der in Punkt 13. (Sanierung eines Feuchtigkeitsflecks in einem Zimmer) und Punkt 15. des Verbesserungsbegehrens bezeichneten Maßnahmen (Unter-Putz-Verlegung der Schwachstromverkabelung in drei Zimmern) sowie das Feststellungsbegehren ab.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise und jener des Klägers zur Gänze Folge. Es bestätigte mit Teilurteil die angefochtene Entscheidung über die beiden zuerkannten Verbesserungsbegehren mit der Maßgabe, dass es der Beklagten zur Behebungsmaßnahme in Punkt 15. des Begehrens (Unter-Putz-Verlegung der Schwachstromverkabelung) auftrug, in der Wohnung die fehlende Leerverrohrung für die Einleitung eines Koaxial-Internetkabels zur U-Dose im Nebenzimmer links zu verlegen. Im Übrigen hob es die angefochtene Entscheidung auf (siehe dazu 3 Ob 212/24h).

[6] Zur Behebungsmaßnahme in Punkt 15. führte das Berufungsgericht im (bestätigenden) Teilurteil aus, dass das Gericht ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen habe und eine in diesem Rahmen präzisierte Formulierung keine Überschreitung des Begehrens im Sinn des § 405 ZPO sei. Zu seinem Verbesserungsbegehren in Punkt 15. habe der Kläger vorgebracht, dass die in der Wohnung vorhandene Schwachstromverkabelung nicht zugfähig sei, was sich erst herausgestellt habe, als er die Internetverkabelung nicht bis zu den einzelnen Zimmern habe einziehen können. Aus dem Gutachten des Sachverständigen gehe hervor, dass (nur) eine neue Leerverrohrung bis zur UP-Dose im Nebenzimmer notwendig sei, um eine dem damaligen Stand der Technik entsprechende Internetverkabelung in der Wohnung herstellen zu können. Darauf sei das Begehren zu Punkt 15. in Wahrheit auch gerichtet gewesen, weshalb dieses durch die Umformulierung nicht überschritten werden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

[7] Über Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO erklärte das Berufungsgericht die Revision gegen das Teilurteil nachträglich mit der Begründung für zulässig, dass die Beklagte ausreichende Zweifel dahin aufzeige, dass die Entscheidung den zulässigen Bereich der Umformulierung des Begehrens überschritten habe.

[8] Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens zur Behebungsmaßnahme in Punkt 15. an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[11] 1. Für die Beurteilung, ob die Revision zufolge des Streitwerts nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden hat.

[12] Aus dem Umstand, dass der Kläger das im Revisionsverfahren noch maßgebende Verbesserungsbegehren zu Punkt 15. mit nur 1.000 EUR bewertet hat, folgt daher nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sich der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts auf das gesamte Klagebegehren bezog.

[13] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, auch vom Begehren abweichende Fassung geben, falls sich diese im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357). Dabei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (RS0039357 [T44]; RS0039010 [T3]). Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung des Urteilsspruchs kann auch von Amts wegen erfolgen (RS0039357 [T6]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kläger erkennbar Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist. Ein Begehren ist demnach so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (RS0041254 [T20]).

[14] 2.2 Das Gericht hat somit ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RS0037440; vgl auch RS0041254 [T13]) und kann dem Urteilsspruch nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze auch eine vom Begehren abweichende Fassung geben. Bei der Durchsetzung von Mängelbehebungsmaßnahmen sind an die Bestimmtheitserfordernisse des Klagebegehrens im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl RS0117548). Ob mit einer Neuformulierung des Spruchs dem Rechtsschutzziel inhaltlich entsprochen wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0041192; 3 Ob 54/22w).

[15] 3.1. Zu dem im Revisionsverfahren allein gegenständlichen Verbesserungsbegehren zu Punkt 15. brachte der Kläger vor, er habe in der Wohnung ein loses Kabel verlegen müssen, weil die vorhandene Schwachstromverkabelung nicht zugfähig für die Internetverkabelung gewesen sei. Die Interpretation dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht dahin, dass das erkennbare Ziel darin bestanden habe, in der Wohnung eine funktionsfähige bzw dem Stand der Technik entsprechende Internetverkabelung zu installieren und zu diesem Zweck – entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen – die bisher fehlende Leerverrohrung zu verlegen, hält sich im Rahmen des dem Gericht zustehenden Auslegungsspielraums. Das Berufungsgericht hat mit seiner Präzisierung der fraglichen Behebungsmaßnahme das unter Zugrundelegung des Vorbringens gewollte Begehren des Klägers daher nicht überschritten und diesem nicht etwas zuerkannt, was dieser nicht begehrt hätte.

[16] 3.2 Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.

[17] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte