OGH 3Ob120/25f

OGH3Ob120/25f23.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 64.468,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 126/25s‑18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. Mai 2025, GZ 244 E 40/25a‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00120.25F.0723.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschiebung der Exekution nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[3] 1. Wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]; 3 Ob 195/24h Rz 2).

[4] 2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s Rz 5). Eine bloß abweichende Begründung ändert dagegen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Hier liegen schon angesichts des Spruchs der Rekursentscheidung, wonach dem Rekurs des Verpflichteten „nicht Folge gegeben“ wurde, übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor (3 Ob 62/24z Rz 7).

[5] 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten kommt es daher weder darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]), noch kann die geforderte analoge Anwendung der Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Abgesehen davon, dass hier schon eine mit der Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) vergleichbare Situation nicht vorliegt, lehnt die ständige Rechtsprechung die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf im Exekutionsverfahren gestellte Anträge ab (RS0112263; 3 Ob 141/19k).

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