European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00195.24H.1127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Dieser Rechtsmittelausschluss ist aufgrund von § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Damit ist auch hier – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387), ohne dass es darauf ankommt, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[2] Ein Ausnahmefall vom absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor. Dass – wie im Revisionsrekurs behauptet – „in den angefochtenen Beschlüssen eine Impugnationsklage ohne Sachentscheidung (Z 4., ad Rekurs ON 84, 22 R 114/24g) [zurückgewiesen wurde]“, womit der Revisionsrekurswerber auf den in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO selbst genannten Ausnahmefall abzielt, trifft nicht zu. Mit dem – vom Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch bestätigten – erstgerichtlichen Beschluss ON 84 wurde (nur) ein Antrag des Verpflichteten auf Exekutionsaufschiebung abgewiesen. Für Entscheidungen über Aufschiebungsanträge besteht keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (RS0012387 [T9]). Auch enthalten die übrigen drei vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Entscheidungen keine „Klagezurückweisung“.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)