European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00088.25T.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen (RS0022789 [T3, T30]). Der Klägerin ist dahin zuzustimmen, dass die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RS0040341; RS0111576). Die Klägerin verkennt aber, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach § 273 ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten (RS0040341).
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