Rechtssatz
Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.
17 Ob 5/20i | OGH | 24.11.2020 |
Beisatz: Dazu zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren zur Bemessung heranzuziehen sind, weil davon ihr Ergebnis abhängt. (T1)<br/>Beisatz: Die Anwendung des § 273 ZPO hängt allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T2) |
9 Ob 111/24z | OGH | 13.02.2025 |
vgl; Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz: Es können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0020OB00013_99X0000_001
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