OGH 2Ob3/25t

OGH2Ob3/25t25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen M*, zuletzt wohnhaft in *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des 1. M*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 21. November 2024, GZ 2 R 132/24y‑58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00003.25T.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die auf drei notarielle Testamente der 2023 verstorbenen Erblasserin aus den Jahren 1989, 1996 und 1999 gestützten Erbantrittserklärungen der Antragsteller zurück (1.) und trugen der Gerichtskommissärin auf, das Sparguthaben auf zwei Oder‑Konten der Erblasserin nur mit der Hälfte des Guthabens ins Inventar aufzunehmen (2.).

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[3] 1. Gegen die Annahme der Vorinstanzen, es sei auch nach dem AußStrG 2005 zulässig, Erbantrittserklärungen, die keinesfalls zu einer Einantwortung führen können, zurückzuweisen (zuletzt offen lassend: 2 Ob 37/18g; 2 Ob 71/17f; 2 Ob 125/18y), wendet sich der Revisionsrekurs nicht, sodass darauf nicht näher eingegangen werden kann (RS0102059 [T18]).

[4] Eine nähere Auseinandersetzung mit den umfassenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen, weshalb die den Erbantrittserklärungen zu Grunde liegenden Testamente, die lediglich Legate zu Gunsten des vorverstorbenen Vaters der Antragsteller enthalten, keinesfalls zu einer Einantwortung zu ihren Gunsten führen könnten, enthält der Revisionsrekurs ebenfalls nicht. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge hat auch insoweit keine Überprüfung stattzufinden (vgl RS0043605, RS0043654).

[5] Die Zurückweisung der auf das Testament gestützten Erbantrittserklärungen nimmt den Antragstellern nicht die Möglichkeit, sich auch noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund zu stützen, solange das Gericht noch nicht an eine Einantwortung gebunden ist (vgl RS0133433 = 2 Ob 122/20k). Das Erstgericht wird daher noch die im Rekurs enthaltene, auf das Gesetz gestützte Erbantrittserklärung einer Entscheidung zu unterziehen haben.

[6] 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats ist das Guthaben auf Oder-Konten mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktivum der Verlassenschaft anzusehen (RS0131966). Ob eine solche Bescheinigung erfolgt ist, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatfrage.

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