OGH 2Ob122/20k; 2Ob3/25t (RS0133433)

OGH2Ob122/20k; 2Ob3/25t25.3.2025

Rechtssatz

Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist.

Normen

AußStrG 2005 §164

2 Ob 122/20kOGH18.12.2020

Beisatz: Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbsansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen. (T1)

2 Ob 3/25tOGH25.03.2025

vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der auf ein Testament gestützte Erbantrittserklärung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20201218_OGH0002_0020OB00122_20K0000_001

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