European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00125.25H.0729.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach ständiger Rechtsprechung auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB beschränkt (2 Ob 96/24t Rz 21; 2 Ob 28/21p; 2 Ob 20/18g; RS0012909). Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die „schriftliche Abhandlungspflege“ (§ 3 GKG) in die genannten Rechte des Pflichtteilsberechtigten nicht eingreift. Sie bedarf daher weder ihrer Zustimmung, noch kommt ihnen gegen ihre Bewilligung ein Rekursrecht zu (2 Ob 28/21p mwN; RS0112539).
[2] 2. Argumente, die Anlass gäben, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.
[3] Klarzustellen ist, dass sich § 3 GKG nur auf Parteihandlungen bezieht, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen (6 Ob 121/98g; Tschugguel in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 3 GKG Rz 2; Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren³ 13; vgl zur Missverständlichkeit der Bezeichnung „schriftliche Abhandlungspflege“ schon die EB zur RV des GKG, 132 BlgNR 12. GP 8: „schiefer“ Ausdruck).
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