Rechtssatz
Die Antragslegitimation eines Noterben im Abhandlungsverfahren ist auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Er hat gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege kein Rekursrecht.
| 2 Ob 125/25h | OGH | 29.07.2025 |
Beisatz: § 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00161_99S0000_001
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