OGH 2Nc28/25b

OGH2Nc28/25b11.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei im führenden Verfahren AZ * Dr. G*, und der klagenden Partei im verbundenen Verfahren AZ * Mag. P*, beide vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L * GmbH, *, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 133.751,29 EUR sA und 66.677,87 EUR sA aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 3. Juni 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00028.25B.0611.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche von zwei geschiedenen Ehegatten gegen eine GmbH im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Veranlagungsverträgen. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist nach der Geschäftsverteilung vom * Senat des Obersten Gerichtshofs zu behandeln.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit der Klägerin langjährig bekannt zu sein und sie unregelmäßig zu sehen, sodass er sich befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] 1. * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 15/25s Rz 4 mwN).

[5] 2. Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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