OGH 2Nc15/25s

OGH2Nc15/25s25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J*, und F*, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 18. März 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00015.25S.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Pflegschaftssache befangen.

 

Begründung:

[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem (unter anderem) der Beschluss über die (nur) vorläufige Festlegung des Hauptaufenthaltsorts der Minderjährigen bei der Mutter bestätigt wurde, ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass seine Ehefrau in der Ordination der Großmutter der Minderjährigen beschäftigt sei. Die Großmutter habe ihn um Rat zu allgemeinen Verfahrensfragen gebeten. Das dabei erworbene Hintergrundwissen ermögliche es ihm nicht, unbefangen zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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