European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0230DS00001.25M.0910.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/25m anhängige Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag des * wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, (damals) Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 1 Z 3 DSt zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem Monat und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Unter einem wurde (verfehlt in Urteilsform und als „Disziplinarstrafe“ bezeichnet; vgl dazu 22 Ds 6/24p) die dem Beschuldigten „zu 20 Ds 13/22z“ gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt).
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 49 letzter Satz DSt), gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht seine (implizit erhobene; § 498 Abs 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (§ 25 Abs 1 DSt).
[3] Über die Berufung, die Beschwerde und den Antrag wurde noch nicht entschieden.
[4] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO infolge eines ihn betreffenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste (20 Ds 2/25m) mit Wirkung vom 14. August 2025 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer * wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von deren Ausschuss angeordnet.
[5] Da * sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
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