OGH 21Ns2/25v

OGH21Ns2/25v2.6.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofmann und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 213/24 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210NS00002.25V.0602.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung dieses Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Bei der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, (unter anderem) zu D 213/24, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 12. Februar 2025 gefasste Einleitungsbeschluss wurde dem Beschuldigten mit Wirksamkeit vom 10. März 2025 zugestellt.

[2] Mit Schriftsatz vom 4. April 2025 beantragte dieser die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Eine Übertragung aus dem Grund der Befangenheit ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0056885, RS0083346).

[5] Mit den pauschalen und (weil bereits in mehreren Verfahren ähnlich aufgestellten) repetitiven Behauptungen, der Disziplinarrat missbrauche „die staatlichen Machtmittel“ der Rechtsanwaltskammer „in brutaler Weise“ und unterstütze offenbar „die Tätigkeit einer verfassungsfeindlichen Verbindung an den Gerichtshöfen der Republik Österreich“, macht der Antragsteller weder detailliert noch konkret (vgl aber RIS‑Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe (vgl dazu auch AZ 12 Ns 36/25b) noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend.

[6] Eines Eingehens auf die Anregung des Disziplinarbeschuldigten, für den „Fall einer Stattgebung des gegenständlichen Antrags“ auch weitere (inhaltlich nicht näher bezeichnete) gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, bedarf es nicht.

[7] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

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