European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00029.25H.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit ihrem – vom Rekursgericht für zulässig erklärten – Revisionsrekurs strebt die Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegnerin) die Abweisung des dem Sicherungsantrag stattgebenden Teils der Entscheidung des Rekursgerichts vom 10. 12. 2024 an.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 18. 4. 2025 wurde über Antrag der Antragsgegnerin die genannte einstweilige Verfügung aufgehoben.
[3] 1. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).
[4] Da für den Revisionsrekurs die Beschwer nachträglich weggefallen ist, ist er zurückzuweisen.
[5] 2. Nach § 50 Abs 2 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (RS0036102).
[6] Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wäre auch bei meritorischer Behandlung aus den zu 10 Ob 18/25g genannten Gründen, denen sich der Senat bereits zu 1 Ob 27/25i und 1 Ob 28/25m angeschlossen hat, nur hinsichtlich der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ein Erfolg beschieden gewesen; jedoch hätte das Rekursgericht ansonsten die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.
[7] Damit wäre dem Revisionsrekurs aber ohne den mittlerweile eingetretenen Wegfall der Beschwer inhaltlich nur ein geringfügiger Erfolg beschieden gewesen, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Daher ist auszusprechen, dass die Antragstellerin ihre Kosten vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Antragsgegnerin hingegen endgültig (§§ 43 Abs 2, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) selbst zu tragen hat.
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