OGH 1Ob29/25h

OGH1Ob29/25h27.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. E* H*, vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 17 R 170/24g‑18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. Oktober 2024, GZ 4 C 1338/24d‑8, teilweise abgeändert, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00029.25H.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit ihrem – vom Rekursgericht für zulässig erklärten – Revisionsrekurs strebt die Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegnerin) die Abweisung des dem Sicherungsantrag stattgebenden Teils der Entscheidung des Rekursgerichts vom 10. 12. 2024 an.

[2] Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 18. 4. 2025 wurde über Antrag der Antragsgegnerin die genannte einstweilige Verfügung aufgehoben.

[3] 1. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[4] Da für den Revisionsrekurs die Beschwer nachträglich weggefallen ist, ist er zurückzuweisen.

[5] 2. Nach § 50 Abs 2 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (RS0036102).

[6] Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wäre auch bei meritorischer Behandlung aus den zu 10 Ob 18/25g genannten Gründen, denen sich der Senat bereits zu 1 Ob 27/25i und 1 Ob 28/25m angeschlossen hat, nur hinsichtlich der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ein Erfolg beschieden gewesen; jedoch hätte das Rekursgericht ansonsten die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.

[7] Damit wäre dem Revisionsrekurs aber ohne den mittlerweile eingetretenen Wegfall der Beschwer inhaltlich nur ein geringfügiger Erfolg beschieden gewesen, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Daher ist auszusprechen, dass die Antragstellerin ihre Kosten vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Antragsgegnerin hingegen endgültig (§§ 43 Abs 2, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) selbst zu tragen hat.

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