European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00186.25X.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RS0087024 [T9]; RS0097114). Das gilt auch für die Frage, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll (RS0115719; RS0007101). Maßgebendes Kriterium für die Regelung sowohl der Obsorge (RS0048632) als auch des Kontaktrechts (RS0087024) ist allein das Kindeswohl.
[2] 2. Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf, dass die von den Vorinstanzen getroffene Entscheidung, die Obsorge für die gemeinsame zehnjährige Tochter der Mutter allein zu übertragen und seine Kontaktrechtsanträge abzuweisen, wegen nicht ausreichender Bedachtnahme auf das Kindeswohl einer Korrektur bedürfte.
[3] 2.1. Die nachträgliche Änderung einer Obsorgeregelung nach § 180 Abs 3 ABGB setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, sondern eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse (RS0128809; RS0132056).
[4] Dies verkennt der Vater mit seinem Einwand, dass zwar die Voraussetzungen für eine (weitere) gemeinsame Obsorge mangels einer Kommunikationsbasis zwischen den Eltern nicht vorliegen, aber Feststellungen zu einer Kindeswohlgefährdung, die eine Entziehung der Obsorge rechtfertigten, fehlen würden.
[5] 2.2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Unterbindung des Kontakts des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist (RS0047955; RS0047950). Im Konfliktfall kann aber das Kontaktrecht eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustellen sein, wenn die nachteiligen Auswirkungen für das Kind klar jenes Maß überschreiten, das als Folge der Zerrüttung der Beziehung der Eltern ganz allgemein in Kauf genommen werden muss (RS0048068; RS0047777).
[6] Die Kritik des Vaters, ihm hätten begleitete Kontakte zur Minderjährigen eingeräumt werden müssen, lässt die getroffenen Feststellungen außer Acht. Demnach entsprechen persönliche Kontakte zwischen ihm und der Tochter nicht ihren Entwicklungsbedürfnissen und würden ihr Wohl gefährden. Sie möchte ihren Vater nicht sehen und wünscht sich, dass Ruhe einkehrt. Diesen Wunsch artikuliert sie seit Beginn des Verfahrens beständig und wohlüberlegt.
[7] Der Vater setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass er ein hohes Aggressionspotential hat, das er selbst nicht erkennt. Er muss erst seine – zur Ablehnung durch das Kind führende – Aggression vor allem gegenüber der Mutter in den Griff bekommen, um wieder Zugang zum Kind erlangen zu können.
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