OGH 1Ob185/63 (RS0009683)

OGH1Ob185/636.12.1963

Rechtssatz

Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.

Normen

ABGB §139
ABGB §144
ABGB §147
ABGB §169b

1 Ob 185/63OGH06.12.1963

Veröff: EvBl 1964/194 S 295

7 Ob 625/81OGH25.06.1981

Vgl aber; Beisatz: Verzicht nicht möglich, daher vermag seine gerichtliche Genehmigung keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen. (T1)

10 Ob 30/16hOGH13.04.2016

Auch; nur: Auf elterliche Pflege‑ und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19631206_OGH0002_0010OB00185_6300000_001

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