OGH 15Os153/24z

OGH15Os153/24z26.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen Dr. * Za* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 116 Hv 6/22k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 27. Juli 2023 (ON 38 und ON 39) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 197/23d (ON 46) und AZ 17 Bs 198/23a (ON 47), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, und des Verteidigers Dr. Rami zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00153.24Z.0326.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Medienrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 116 Hv 6/22k des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen

1./ die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juli 2023, GZ 116 Hv 6/22k‑38, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 197/23d, § 390 Abs 1 zweiter Satz und § 390a Abs 1 zweiter Satz iVm § 393 Abs 4 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG;

2./ die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juli 2023, GZ 116 Hv 6/22k‑39, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 198/23a, § 393 Abs 4 StPO iVm § 15 Abs 1 RATG iVm § 41 Abs 1 MedienG.

 

Gründe:

[1] Mit am 5. April 2022 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachtem Schriftsatz (ON 1) erhob Dr. * P* als Herausgeber des periodischen Mediums Z* (§ 42 MedienG) – soweit hier relevant – Privatanklage gegen Dr. * Za* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, weil er am 6. Dezember 2021 auf seinem Twitter-Profil eine Mitteilung, wonach Z* seit August 2021 ohne entsprechende Belege oder sonstige Beweise wiederholt unwahr behauptet habe, dass * H* ein Drogendealer sei, der Drogenhandel organisiere, veröffentlicht und bis 5. April 2022 in einem abrufbaren Zustand belassen habe.

[2] Am 13. Juli 2022 brachte die Z* GmbH als Medieninhaberin des bezeichneten Mediums zu AZ 116 Hv 12/22t des Landesgerichts für Strafsachen Wien (als ON 10 in das Verfahren AZ 116 Hv 6/22k einbezogen [ON 11 S 1]) in Bezug auf dieselbe Mitteilung, und vertreten durch denselben Rechtsanwalt, eine Privatanklage gegen Dr. Za* wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB ein (ON 1 in ON 10).

[3] Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach den Angeklagten mit Urteil vom 8. September 2022 (ON 17) des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, nicht aber des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB (US 15 f) schuldig und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Zugleich sprach es aus, dass die Privatanklägerin Z* GmbH gemäß § 390 Abs 1 StPO alle infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten zu ersetzen hat.

[4] Die beiden Privatankläger waren in der Hauptverhandlung durch denselben Rechtsanwaltvertreten (ON 16 S 1).

[5] Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufung der Privatanklägerin Z* GmbH, die einen Schuldspruch auch wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB anstrebte (ON 22), und jene des Angeklagten, welche auf einen Freispruch zielte (ON 21).

[6] Der Privatankläger Dr. P* war am Berufungsverfahren dahingehend beteiligt, als sein Rechtsvertreter – erneut – auch die Privatanklägerin Z* GmbH vertretend, in der Berufungsverhandlung einschritt und seine zuvor schriftlich eingebrachte Gegenausführung vortrug (ON 26 S 1 f).

[7] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 12. April 2023, AZ 17 Bs 299/22b (ON 27), beiden Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass dem Angeklagten gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahren zur Last fallen, die Privatanklägerin Z* GmbH indessen die infolge ihres Einschreitens verursachten Kosten zu tragen hat.

[8] Mit Beschluss vom 27. Juli 2023, GZ 116 Hv 6/22k‑38, bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien die dem Angeklagten von der (unterlegenen) Privatanklägerin Z* GmbH zu ersetzenden Kosten mit 1.599,38 Euro. Dabei sprach es dem Angeklagten – soweit fallbezogen von Bedeutung – für die Hauptverhandlung am 8. September 2022 (ON 16) und für die Berufungsverhandlung am 12. April 2023 (ON 26) bloß den Streitgenossenzuschlag (§ 15 Abs 1 lit a RATG) von 10 % der in Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5 und 6 (je iVm Z 1 lit b) RATG festgesetzten Beträge zu.

[9] Der dagegen erhobenen – der Sache nach mit Blick auf eine Obsiegensquote von 50 % einen Kostenersatz in diesem Umfang fordernden – Beschwerde des Angeklagten (ON 40) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 197/23d (ON 46), nicht Folge.

[10] In der Begründung führte es dazu – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – aus, die Bestimmung des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO, wonach der Privatanklägerin im Fall der Beendigung des Strafverfahrens auf andere Weise als durch einen Schuldspruch der Ersatz der infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzuerlegen ist, sei so zu verstehen, dass sie allein jene Kosten zu tragen habe, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.

[11] Da fallbezogen sowohl die Privatanklage des Dr. P* als auch jene der Z* GmbH Gegenstand der Haupt- und der Berufungsverhandlung gewesen seien, wären Verteidigungskosten des Angeklagten ohnedies auch ohne Einschreiten der Z* GmbH angefallen. Im Gesetz sei weder ein „allfälliges 'Herausrechnen' einzelner [die Z* GmbH betreffender] Minuten der Verhandlungen“ noch eine Kostenteilung oder aliquote Kostentragung vorgesehen. Vielmehr sehe § 15 (Abs 1) lit a RATG bei – wie hier – zwei Prozessgegnern bloß einen Streitgenossenzuschlag „in Höhe von 10 % der Entlohnung“ vor.

[12] Mit Beschluss vom 27. Juli 2023, GZ 116 Hv 6/22k‑39, bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien die dem Privatankläger Dr. P* vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten mit 4.957,15 Euro. Dabei sprach es diesem auch für Verfahrenshandlungen im (schon) über beide Privatanklagen gemeinsam geführten Verfahren (siehe ON 11 S 1), nämlich zwei Schriftsätze (eine Gegenäußerung und einen Beweisantrag) vom 6. September 2022 (ON 14 und ON 15) sowie die Teilnahme an der Haupt- und der Berufungsverhandlung (ON 16 und ON 26) jeweils Kosten nach Tarifpost 4 (Abschnitt I Z 3, 5 und 6 je iVm Z 1 lit b) RATG in voller Höhe zu.

[13] Der gegen diesen Beschluss eingebrachten – (soweit hier relevant) für die bezeichneten Verfahrenshandlungen einen Zuspruch im Umfang von bloß der Hälfte der zuerkannten Kosten fordernden – Beschwerde des Verurteilten (ON 41) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 198/23a (ON 47), nicht Folge.

[14] In der Begründung führte es dazu – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – aus, dass eine Verkürzung der Entlohnung des Privatanklägers Dr. P* auf die Hälfte keine gesetzliche Grundlage habe. Dieser sei mit seiner Privatanklage zur Gänze durchgedrungen und hätte rechtens seinen Kostenersatz zur Gänze zugesprochen bekommen.

Rechtliche Beurteilung

[15] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehendie Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juli 2023, GZ 116 Hv 6/22k‑38 und ‑39, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2024, AZ 17 Bs 197/23d (ON 46) und AZ 17 Bs 198/23a (ON 47), mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[16] Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO).

[17] Soweit ein Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage auf andere Weise als durch einen Schuldspruch endet, ist dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO der Ersatz sämtlicher infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen.

[18] Erheben mehrere Personen wegen einer Tat Anklage und werdendie Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf einen Ankläger bejaht, hinsichtlich eines weiteren Anklägers verneint, ist § 390 Abs 1 StPO so zu verstehen, dass der insoweit erfolglose Privatankläger alle infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten auch ohne formellen Freispruch zu ersetzen hat, also für jene Kosten kostenpflichtig ist, für die sein Einschreiten kausal war (Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 10 und § 390 Rz 11).

[19] Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen den nach den §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, soweit sie nicht durch ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners verursacht wurden. Wurde ein solches Rechtsmittel von einem Privatankläger ergriffen, so ist ihm – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – der Ersatz der dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen (zweiter Satz leg cit).

[20] Gemäß § 393 Abs 1 StPO hat, wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, in der Regel die für diese Vertretung auflaufenden Kosten zu zahlen. Soweit aber ein Angeklagter oder Privatankläger zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, hat er auch alle Kosten der Vertretung oder Verteidigung der Verfahrensgegner zu ersetzen (Abs 4 leg cit; § 381 Abs 1 Z 8 StPO; Lendl, WK‑StPO § 393 Rz 20).

[21] Im Privatanklageverfahren hat demnach der schuldig gesprochene Angeklagte dem obsiegenden Privatankläger, der unterlegene Privatankläger indessen dem nicht schuldig gesprochenen Angeklagten für die Vertretungskosten Ersatz zu leisten (Lendl, WK‑StPO § 393 Rz 23).

[22] Die Höhe der Entlohnung des Parteienvertreters richtet sich dabei nach der Art des Verfahrens und nach der verfahrensrechtlichen Stellung des Mandanten. Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren über eine Privatanklage das RATG und der diesem angeschlossene, einen Bestandteil des Gesetzes bildende Tarif (§ 1 Abs 1 RATG; Lendl, WK‑StPO § 395 Rz 22).

[23] Im (vom Gesetz nicht geregelten) Fall, dass mehrere Privatankläger gegen denselben Angeklagten zum Teil obsiegen und zum Teil unterliegen, ist bei der Frage des konkreten Umfangs des Kostenersatzes nach den Kriterien der Verfahrensbeteiligung und des jeweiligen Verfahrensaufwandes vorzugehen, weil sich aus dem Zusammenhalt der Gesetzesbestimmungen der § 389 Abs 1 StPO und § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ergibt, dass dem Angeklagten nur solche Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden können, die sich auf den Gegenstand der Verurteilung beziehen (vgl 5 Os 445/57 SSt 28/62 = RZ 1958, 9; vgl das nach Maßgabe des Prozessausgangs einen quotenmäßigen Ersatzfordernde SchrifttumKastner, GZ 1930, 170 f; Fischer, Kostenersatz im Strafprozess [2006] Rz 237; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 514).

[24] Den von der (unterlegenen) Privatanklägerin Z* GmbH dem Angeklagten zu leistenden Kostenersatz betreffend, gingen das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien (aktenkonform [ON 16 S 1 und ON 26 S 1]) davon aus, dass – ohne Differenzierung nach dem jeweils verursachten Verfahrensaufwand – sowohl die Hauptverhandlung am 8. September 2022 als auch die Berufungsverhandlung am 12. April 2023 die Privatanklagen beider Privatankläger zum Gegenstand hatten (ON 38 S 5 f und ON 46 S 9 f). Damit brachten sie erkennbar zum Ausdruck, dass die Kosten der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils im gleichen Ausmaß vom obsiegenden Privatankläger und von der unterlegenen Privatanklägerin verursacht wurden. Sohin wäre der Privatanklägerin der Ersatz der Hälfte der aufgelaufenen Verteidigungskosten des Angeklagten aufzutragen gewesen, da in diesem Umfang ihr Einschreiten kausal war (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO; 5 Os 445/57 SSt 28/62 = RZ 1958, 9; Lendl, WK‑StPO § 390 Rz 11).

[25] Die Erforderlichkeit einer Berufungsverhandlung ergab sich dagegen aus den – ganz erfolglos gebliebenen – Berufungen der Privatanklägerin Z* GmbH und des Angeklagten. Da die Kosten der Verteidigung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung demnach in gleicher Weise von ihm selbst und von der Privatanklägerin Z* GmbH verursacht wurden, hätte diese folglich die Hälfte der dabei aufgelaufenen Verteidigungskosten zu tragen (§ 390a Abs 1 zweiter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0108345; Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 8).

[26] Der Zuspruch von bloß 10 % der für die Teilnahme an den Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Verteidigungskosten verletzt demnach – auf Basis der getroffenen Beschlussannahmen – § 390 Abs 1 zweiter Satz und § 390a Abs 1 zweiter Satz iVm § 393 Abs 4 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

[27] In Bezug auf den vom Verurteilten dem Privatankläger Dr. P* zu leistenden Kostenersatz gingen das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien (aktenkonform [ON 16 S 1 und ON 26 S 3]) von einer Vertretung beider Privatankläger durch denselben Rechtsanwalt aus (ON 39 S 7 und ON 47 S 7).

[28] Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt – wie hier – zwei Personen vertritt, sieht § 15 Abs 1 lit a RATG eine Erhöhung seiner Entlohnung um 10 % vor (Lendl, WK‑StPO § 395 Rz 23). Dieser Streitgenossenzuschlag deckt jenen Mehraufwand ab, der durch die Beteiligung mehrerer Parteien am Prozess entsteht.

[29] Wenn sich die Vertretungsleistungen des Rechtsanwalts nicht einem Vertretenen gesondert zuordnen lassen, ist von diesem (grundsätzlich erhöhten) Betrag jedem von ihnen (bloß) der jeweils entfallende Kopfteil (hier: die Hälfte) zuzurechnen (vgl RIS‑Justiz RS0035919; in Ansehung der Vertretung von Privatbeteiligten vgl RL0000177, RI0100004).

[30] Nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts und des Rechtsmittelgerichts (ON 39 S 5 f und ON 47 S 5) waren die Privatanklagen beider Privatankläger Gegenstand der Hauptverhandlung am 8. September 2022 (ON 16) und der Berufungsverhandlung am 12. April 2023 (ON 26). Dass die Schriftsätze vom 6. September 2022 (ON 14 und ON 15) allein dem Privatankläger Dr. P* zuzuordnen wären, stellten die Gerichte nicht fest.

[31] Der Zuspruch der Vertretungskosten für die angeführten Schriftsätze sowie die Verhandlungsteilnahme im Haupt- und Rechtsmittelverfahren an den Privatankläger Dr. P* in voller Höhe (als ob der für ihn eingeschrittene Rechtsanwalt ihn allein und nicht gleichermaßen auch die [unterlegene] Privatanklägerin Z* GmbH vertreten hätte) verletzt daher – auf Basis der getroffenen Beschlussannahmen – § 393 Abs 4 StPO iVm § 15 Abs 1 RATG iVm § 41 Abs 1 MedienG.

[32] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirken sich zwar zum Nachteil des Angeklagten (Verurteilten) aus. Da diese jedochalleindie Kostenbestimmungsbeschlüsse betreffen, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 vorletzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) Art 1 des 1. ZPMRK entgegen, durften die Privatankläger doch in Ansehung des Umstandes, dass dem Verurteilten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe (Art 34 MRK, § 363a StPO) mehr offenstand, auf die Rechtskraft der Zusprüche (in der jeweils bestimmten Höhe) vertrauen (vgl RIS‑Justiz RS0124740 [T4], RS0124838 [T2]).

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