Rechtssatz
Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt ist die Frage des Kostenersatzes bei Obsiegen gegenüber nur einer von diesen Personen im allgemeinen auf Grund der Annahme zu lösen, dass die Personen den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil der gemeinsamen Kosten zu beziehen oder zu fordern haben (ZBl 1915/82, 5 Ob 110/73).
8 Ob 159/79 | OGH | 21.02.1980 |
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Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0060OB00147_7400000_001
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