OGH 14Os38/25g

OGH14Os38/25g12.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A*, * K*, * M*, A* S* und N* S* sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. November 2024, GZ 47 Hv 60/24k‑493, weiters die Beschwerde der Angeklagten B* und jene der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und (teilweise) Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00038.25G.0612.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten B und C, demgemäß auch in den A* S* und N* S* betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung), weiters im Konfiskationsausspruch und im Einziehungserkenntnis betreffend „Suchtgiftutensilien mit Suchtgiftanhaftungen“ sowie die „verwahrten Bücher“ und die „verwahrten Aufzeichnungen“ aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden A* S* und N* S* ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung.

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten A*, K*, M* und B*, die Beschwerde der letzteren Angeklagten und die (verbleibende) Berufung der Staatsanwaltschaft sowie deren Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Den Angeklagten A*, K*, M*, A* S* und N* S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * A* (zu A/IV/2/A), * K* (zu A/IV/2/C), * M* (zu A/IV/2/D), A* S* (zu A/IV/2/E) und N* S* (zu A/IV/2/F) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels und zwar die ersten vier Angeklagten nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG, letzterer nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, A* S* überdies der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A/III) und der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes „nach § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB“ (C) sowie N* S* eines Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 (B) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in S* und an anderen Orten

A/ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta‑9‑THC und THCA) und Kokain (Wirkstoff: Cocain),

III/ im November 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar A* S*, indem er einen unbekannten Täter dazu bestimmte * C* 1.500 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz; 10,2 Gramm Delta‑9‑THC und 132,75 Gramm THCA) um 3.500 Euro zu verkaufen;

IV/2/ von Anfang Februar 2023 bis zum 27. Jänner 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) „im Rahmen“ einer für längere Zeit von zumindest mehreren Monaten auf (im angefochtenen Urteil näher dargestellte) arbeitsteilige Begehung insbesondere von Suchtgifthandel angelegten kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), bestehend unter anderem aus A*, K*, M*, A* S*, die alle schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden waren, sowie N* S*, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar (wobei das Erstgericht einzelnen Angeklagten – ungeachtet ihrer Haftung als Mittäter [RIS‑Justiz RS0090006] – insbesondere folgende Ausführungshandlungen zur Last legt)

A/ A* vom 24. Jänner bis zum 27. Jänner 2024 insgesamt 25 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 19,72 Gramm Cocain) namentlich nicht genannten Abnehmern;

C/ K* vom 7. Dezember 2023 bis zum 15. Jänner 2024 insgesamt 120 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 94,66 Gramm Cocain) und 1.500 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 14,4 Gramm Delta‑9‑THC und 189,45 Gramm THCA) teils namentlich genannten Abnehmern;

D/ M* von Sommer 2023 bis Jänner 2024 insgesamt 825 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 650,76 Gramm Cocain) und 1 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 0,0096 Gramm Delta‑9‑THC und 0,13 Gramm THCA) namentlich genannten Abnehmern;

E/ A* S* von Jänner 2023 bis Jänner 2024 insgesamt 880 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 694,14 Gramm Cocain) teils namentlich genannten Abnehmern;

F/ N* S* am 30. Dezember 2023 und am 2. Jänner 2024 insgesamt 10 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 7,89 Gramm Cocain) namentlich bekannten Abnehmern;

B/ N* S* von Februar 2023 bis zum 27. Jänner 2024 Vermögensbestandteile, und zwar Bargeld „aus dem Gewinn von Suchtgiftgeschäften“ von A*, K*, M* und A* S*, anderen, nämlich „in Afghanistan und andernorts befindlichen Familienmitgliedern“ dieser Angeklagten, über das sogenannte „Hawala‑Zahlungssystem“ übertragen, „wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten“;

C/ A* S* bis zum 27. Jänner 2024 nachgemachtes Geld, nämlich einen 10‑Euro‑ und einen 50‑Euro‑Schein, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A*, K*, M*, A* S* und N* S*, wobei sich jene von K* und N* S* nur auf Z 4, jene von A* darüber hinaus auch auf Z 5a und 9 lit a und jene von M* und von A* S* auf die Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen.

Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgender einleitender Klarstellung:

[4] Das Erstgericht traf hinreichend deutliche Feststellungen, auf deren Basis anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer das ihnen zu Punkt A/IV/2 des Schuldspruchs angelastete Verhalten einerseits im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS‑Justiz RS0122006) und andererseits im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gesetzt haben (US 4, 35 f, 45, 56, 62, 66 und 92). Dies hat zur Konsequenz, dass alle dazu festgestellten Suchtgiftmengen durch eine Tat (im materiellen Sinn) überlassen wurden (RIS‑Justiz RS0127374) und jedem Beschwerdeführer die Ausführungshandlungen der Mitangeklagten zuzurechnen sind (erneut RIS‑Justiz RS0090006). Der Wegfall einzelner der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) angeführten Ausführungshandlungen bleibt daher ohne Einfluss auf die Schuld- (Z 9 lit a) und (schon mit Blick auf die zu A/IV/2/D/2 [und ident zu A/IV/2/E/1] überlassene Suchtgiftmenge [631,04 Gramm Cocain Reinsubstanz]) die Subsumtionsfrage (Z 10). Der von mehreren Beschwerdeführern – unter verschiedenen Nichtigkeitsgründen – an sich zutreffend erhobene Einwand, ein Verhalten könne nur dann nach dem SMG strafbar sein, wenn es in Bezug auf einen in der Suchtgiftverordnung (oder – hier nicht von Bedeutung – der Psychotropenverordnung) und ihren Anhängen angeführten Wirkstoff gesetzt wird (vgl RIS‑Justiz RS0114428), geht daher schon aus diesem Grund ins Leere, auch wenn – für sich gesehen – die hinsichtlich zahlreicher Unterpunkte zu A/IV/2 getroffene Feststellung, der jeweilige Angeklagte habe eine (großteils auch unbekannte) Menge „eines unbekannten Suchtgiftes“ überlassen, mangels Sachverhaltsbezugs (vgl RIS‑Justiz RS0119090) nicht geeignet wäre, einen Schuldspruch wegen Überlassens von Suchtgift zu tragen. Die Anführung derartiger Einzelhandlungen widerspricht einerseits dem gesetzlichen Gebot, in den Entscheidungsgründen Feststellungen (bloß) zu entscheidenden Tatsachen gedrängt darzustellen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0106642 [T1], RS0117264; Danek/Mann, WK‑StPO § 270 Rz 24, 30 und 34) und diese Feststellungen im Erkenntnis in dem für die Subsumtion entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; RIS‑Justiz RS0134501) und ist andererseits Klarheit und Verständlichkeit des Urteils abträglich. Ein Freispruch von teils ebenso unbestimmten Anklagepunkten (vgl ON 289, 4 ff) ist übrigens – mit Blick auf die Annahme tatbestandlicher Handlungseinheit – verfehlt und prozessual bedeutungslos (RIS‑Justiz RS0117261, RS0115553 [insb T14]; vgl aber US 21).

 

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

[5] Die Verfahrensrügen (Z 4) von A*, K* und N* S* beziehen sich auf einen im Namen dieser Angeklagten gestellten Antrag (ON 485B, 14 f), über den entgegen der Rügebehauptung von K* und N* S* sehr wohl, nämlich durch Abweisung, entschieden wurde (ON 492, 10). Das Vorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil die bloße Erklärung, einen zuvor schriftlich gestellten Antrag (ON 97 und ON 98) „aufrecht“ zu halten, dem Erfordernis eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nicht genügt (RIS‑Justiz RS0099511 [T6 und T8]). Im Übrigen legte das mündlich erstattete Antragsvorbringen mit der spekulativen Überlegung, der für „Farsi“ eingetragene Dolmetscher sei nicht in der Lage, auf „Dari“ geführte Kommunikation zu übersetzen, nicht dar, inwieweit Übersetzung und Transkription der überwachten Telefongespräche konkret fehlerhaft seien, und war auch sonst schon nach seiner Formulierung („um den tatsächlichen Sachverhalt ordentlich aufklären zu können“) auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (vgl RIS‑Justiz RS0118123 [insb T5]). In den Nichtigkeitsbeschwerden zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente unterliegen dem Neuerungsverbot und sind einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (RIS‑Justiz RS0099618).

[6] Der von A* ins Treffen geführte Antrag auf ergänzende Vernehmung des Angeklagten N* S* zu den von ihm geführten Aufzeichnungen („Hawala‑Büchern“; ON 485B, 15) verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 492, 10), weil er kein Beweisthema nannte (RIS‑Justiz RS0099301).

[7] Entgegen der zu Punkt A/III des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge von A* S* (Z 5 vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Feststellung zu dessen auf Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (US 35) gerichtetem Vorsatz unter anderem aus seiner „Erfahrung durch den Eigenkonsum“ (US 104) nicht den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS‑Justiz RS0118317) und ist daher nicht offenbar unzureichend.

[8] Das Erstgericht stützte die Annahme eines Reinheitsgehalts des tatverfangenen Kokains von 78,88 % auf Gerichtsnotorietät (US 96), die es in der Hauptverhandlung erörterte (ON 492, 5). Vom Angeklagten M* behauptete Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) infolge Verletzung des auch grundrechtlich gewährleisteten Überraschungsverbots liegt demnach nicht vor (RIS‑Justiz RS0119094; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463).

[9] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) von A* über weite Strecken erhebliche Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter abzuleiten trachtet, unterlässt sie die gebotene, konkrete Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).

[10] Mit der Behauptung fehlender Beweisergebnisse wird die Tatsachenrüge mangels Darlegung gegen die Schuld dieses Beschwerdeführers sprechender Tatumstände ebenso wenig prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS‑Justiz RS0128874).

[11] Davon abgesehen erschöpft sich das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen darin, aus von den Tatrichtern angeführten Prämissen (insbesondere Transkriptionen überwachter Telefongespräche und der Aussage der Zeugen * Si* [vgl US 54 und 62 f] und * H* [vgl US 64]) für diesen Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS‑Justiz RS0099674).

[12] Soweit die Rechtsrügen (Z 9 lit a) von A*, M* und A* S* (von diesem nominell auch Z 5 vierter Fall) an sich zutreffend kritisieren, dass das Urteil zu zahlreichen Unterpunkten zu A/IV/2 keine Feststellung zum Überlassen eines in der Suchtgiftverordnung (samt Anhängen) angeführten Wirkstoffs enthält, legen sie nicht dar, weshalb dies für Schuldspruch (oder Subsumtion) entscheidend sei. Im Übrigen wird auf die obigen (einleitenden) Ausführungen verwiesen.

[13] Der Einwand von A* (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), das Ersturteil enthalte „weder in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht ausreichende Feststellungen“ zur kriminellen Vereinigung und deren Zielsetzung, unterlässt die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (US 35 f; RIS‑Justiz RS0099810). Weshalb über diesen hinaus weitere Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, was genau A* „mit welchem … Mitglied der Vereinigung beschlossen“ habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl RIS‑Justiz RS0099620).

[14] Schließlich leiten M* und A* S* (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) ihre Behauptung, die Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG setze in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter „in Kenntnis des Umstands“ (gemeint offenbar im Sinn von wissentlich) handle, „damit die Ziele der Organisation zu fördern“ (vgl § 278 Abs 3 dritter Fall StGB), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565). Dieser Tatbestand stellt nämlich – soweit hier von Bedeutung – bloß auf Begehung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ ab, ohne zur subjektiven Tatseite eine Aussage zu treffen. Demnach greift die allgemeine Vorschrift des § 7 Abs 1 StGB, weshalb auch insoweit bedingt vorsätzliches Handeln (vgl dazu US 35 ff) ausreicht (RIS‑Justiz RS0124903; Schwaighofer in WK2 SMG § 28a Rz 33; vgl auch Plöchl, ebd StGB § 278 Rz 43).

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

 

Zu den amtswegigen Maßnahmen:

[16] Zu Punkt B stellte das Erstgericht fest, N* S* habe Vermögensbestandteile, welche A*, K*, M* und A* S* „aus den Suchtgiftgeschäften lukriert hatten“, gesammelt und verborgen gehalten und sodann über das „Hawala‑Zahlungssystem“ diversen in Afghanistan oder an anderen Orten aufhältigen Familienmitgliedern dieser Mitangeklagten übertragen. Er habe dabei im Wissen gehandelt, dass es sich bei den „übertragenen Geldern ursprünglich“ um solche „aus den Suchtgifterlösen der vier Mitangeklagten“ gehandelt habe (US 46 f). Damit bringt der Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) gerade nicht zum Ausdruck, dass die zu Punkt B gegenständlichen Vermögensbestandteile aus Sicht von N* S* aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten. Vielmehr war dieser als Mittäter am Suchtgifthandel, aus dem die von ihm übertragenen Vermögensbestandteile resultierten, beteiligt, weshalb (hier angenommene) Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB ausscheidet (RIS‑Justiz RS0133923). Feststellungen, die einen Schuldspruch nach § 165 Abs 1 Z 1 oder 2 StGB tragen könnten, hat das Erstgericht nicht getroffen (vgl auch RIS‑Justiz RS0094947 [zu Vorgängen des gewöhnlichen Wirtschaftslebens]).

[17] Zu Punkt C erkannte das Erstgericht A* S* des Verbrechens „der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB“ schuldig (US 16). Dazu traf es bloß die Feststellung, dieser Angeklagte habe nachgemachtes Geld im Nennwert von insgesamt 60 Euro mit entsprechendem (auch erweiterten) Vorsatz bis zu dessen Sicherstellung in seinen Wohnräumlichkeiten besessen (US 47 iVm US 107). Eine (zumindest versuchte) Ausgabe dieses Falschgeldes ist dem Urteil hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine (beweiswürdigende) Auseinandersetzung mit dem (auch) dahin erhobenen Anklagevorwurf (vgl ON 289, 13 und 24).

[18] Die von § 233 Abs 1 Z 1 StGB (im Sinn eines kumulativen Mischtatbestands [RIS‑Justiz RS0130353]) erfassten Begehungsweisen stellen Vorbereitungshandlungen (im technischen Sinn) im Verhältnis zur – zumindest versuchten – Ausgabe von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB dar und werden von dieser als stillschweigend subsidiär verdrängt (RIS‑Justiz RS0095673; Schroll in WK2 StGB § 233 Rz 21; Oshidari, SbgK § 233 Rz 60; Kienapfel/Schmoller, BT III2 § 233 Rz 24).

[19] Das aufgezeigte Feststellungsdefizit belastet den Schuldspruch zu Punkt C – zufolge scheinbarer Real-konkurrenz im Sinn des § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB tatbestandsmäßiger Handlungen (vgl 14 Os 81/24d [zum insoweit vergleichbaren Verhältnis von § 28 und § 28a SMG]) – mit einem Rechtsfehler (Z 9 lit a), soweit er (implizit) auch die Ausgabe nachgemachten Geldes umfasst.

[20] Um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des gesamten, insoweit angeklagten Sachverhalts (unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten Scheinkonkurrenzverhältnisses) zu ermöglichen, machte der Oberste Gerichtshof von der ihm gemäß § 289 StPO zukommenden Befugnis Gebrauch, den Schuldspruch auch im Umfang des (vom Urteilssachverhalt gedeckten) Besitzes nachgemachten Geldes aufzuheben (vgl RIS‑Justiz RS0120632).

[21] Zur Konfiskation enthält das Urteil bloß die undifferenzierte Feststellung, die Angeklagten hätten ihre Suchtgiftgeschäfte mit den vom Ausspruch betroffenen zehn „in deren Eigentum stehenden“ Mobiltelefonen (samt Zubehör) koordiniert (US 47 f iVm US 97). Solcherart hat aber das Erstgericht die Konfiskation der Mobiltelefone als Strafe (RIS‑Justiz RS0129178) keinem der sieben Angeklagten konkret zugeordnet, weshalb es etwa eine den Kriterien des § 19a Abs 2 StGB (arg: „zur Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf“) entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Bezug auf jeden einzelnen Angeklagten durchführen konnte (14 Os 67/24w). Daran ändert auch der Verweis auf „die jeweiligen“ Polizeiberichte und Sicherstellungsprotokolle (US 97) nichts, weil diesen keine Aussage zum Eigentum einzelner Angeklagter an diesen Mobiltelefonen zu entnehmen ist.

[22] Weiters wurden gemäß „§ 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB“ unter anderem die sichergestellten „Suchtgiftutensilien mit Suchtgiftanhaftungen“ sowie die „verwahrten Bücher“ und die „verwahrten Aufzeichnungen“ eingezogen (US 19). Zunächst erlaubt § 34 SMG bloß die Einziehung von Suchtmitteln (§ 1 Abs 2 SMG). Für eine Einziehung der genannten (sonstigen) Gegenstände fehlt es an Feststellungen zur Deliktstauglichkeit („besonderen Beschaffenheit“; RIS‑Justiz RS0121298). „Suchtgiftanhaftungen“ wiederum sind in der Regel leicht zu entfernen, wozu dem Berechtigten (auf dessen Kosten) vor Einziehung der betroffenen Gegenstände Gelegenheit zu geben ist (§ 26 Abs 2 StGB; RIS‑Justiz RS0121299 [T4]).

[23] Die aufgezeigten Rechtsfehler (Z 9 lit a und Z 11 erster Fall) waren – großteils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von Amts wegen wahrzunehmen, weil A* S* und N* S* den zu B und C ergangenen Schuldspruch inhaltlich nicht bekämpften und sich die Berufungen der Angeklagten durchwegs nur gegen die Strafaussprüche, nicht aber gegen das Konfiskations- und das Einziehungserkenntnis richten (RIS‑Justiz RS0130617). Die betroffenen Aussprüche waren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen.

[24] Über die verbleibenden Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten A*, K*, M* und B*, sowie die von der Staatsanwaltschaft und von B* (implizit) ergriffenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).

[25] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS‑Justiz RS0101558).

[26] Im weiteren Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass dem Erstgericht hinsichtlich A* S* ein von diesem nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Z 10) unterlaufen ist. § 28a Abs 4 Z 3 SMG stellt nämlich einen Zusammenrechnungsgrundsatz sui generis (erneut RIS‑Justiz RS0117464) mit der Konsequenz dar, dass das zu A/III des Schuldspruchs angelastete Überlassen einer (für sich die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden) Suchtgiftmenge (US 35) durch eine einzelne, außerhalb der nach den Feststellungen zu A/IV/2/E vorliegenden tatbestandlichen Handlungseinheit begangene, Tat keine weitere strafbare Handlung nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begründet. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich jedoch – entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht – nicht konkret zum Nachteil dieses Angeklagten aus, weil die verfehlte Annahme eines Zusammentreffens „von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen“ (US 114) lediglich das Gewicht des nach dem Urteilssachverhalt zu Recht angenommenen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB betrifft und demnach keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nach sich zieht (RIS‑Justiz RS0116878 [T3]). Angesichts dieser Klarstellung ist das Erstgericht bei der neuerlichen Straffestsetzung hinsichtlich dieses Angeklagten nicht an den insoweit verfehlten Schuldspruch gebunden (RIS‑Justiz RS0129614 [T1]).

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