European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00009.25G.0304.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
1./ Der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * bezieht, wird zurückgewiesen.
2./ Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 4/25i über die im Spruchpunkt 2./ genannte Beschwerde des Dr. B* zu entscheiden.
[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *, * und * sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs * haben an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2024, AZ 15 Os 61/24w, mitgewirkt, mit der die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, AZ 19 Bs 69/24x, zurückgewiesen wurde. Die Begründung des Ablehnungsantrags besteht in einer Kritik an dieser Beschlussfassung.
Zu 1./:
[3] Da Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * nicht mehr Mitglied des zuständigen Senats ist, war der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf sie bezieht, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0097219, RS0097075).
Zu 2./:
[4] Allein der Umstand, dass die genannten Senatsmitglieder über eine bereits zuvor erhobene Beschwerde des Dr. B* abschlägig entschieden haben, stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihrer Dienstverrichtung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0096862; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, 12).
[5] Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller begehrte „analoge“ Anwendung des § 43 Abs 4 StPO vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)