Rechtssatz
Die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den für die Hauptverhandlung bestellten Armenverteidiger setzt die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels in Lauf, weil die Bestellung grundsätzlich (seit der StPO-Nov 1962, BGBl Nr 229/62) auch für die Vertretung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren gilt. Die ausdrückliche Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Rechtsmittelausführung und eine (allfällige neuerliche) Urteilszustellung sind daher bedeutungslos.
11 Os 278/64 | OGH | 08.04.1965 |
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13 Os 136/78 | OGH | 23.11.1978 |
Vgl aber; Beisatz: Umbestellung in der Person des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer nach Zustellung des Urteils. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19650408_OGH0002_0110OS00278_6400000_001
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